Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

III. Strafgesetzbuch. — Einleitende Bestimmungen. 127 
Das Reichsgebiet umfaßt die Bundesstaaten, Elsaß -Lothringen, 
Helgoland, die deutschen Konsulargerichtsbezirke und Schutzgebiete. Staats- 
und Kriegsschiffe sowie Handelsschiffe auf See gelten als Inland, als Teil 
des Heimatlandes; anders Handels schiffe in fremdem Hoheitsgebiete (Hafen). 
Eine strafbare Handlung wird da begangen, wo der ihr zugrunde 
liegende Tätigkeitsakt (Wegnahme beim Diebstahle) vorgenommen wird. Besteht 
die strafbare Handlung aus einem Vorgang, der sich über verschiedene 
Gerichtsbezirke erstreckt (Zweikampf auf der Grenze, Schießen aus einem 
Bezirk in den anderen), so ist die Tat in jedem der beiden Bezirke begangen. 
Bilden die strafbare Handlung mehrere Vorgänge, so ist sie überall da 
begangen, wo der Täter die zum Gesetze gehörigen Tatbestandsmerkmale 
verwirklicht (von einem Bezirk über die Grenze in den anderen ohne Unter- 
brechung fortgesetzte, deshalb als eine Tat anzusehene Beleidigung). Tritt 
nach Abschluß aller Tätigkeitsakte seiten des Täters in einem Bezirke ein 
Erfolg erst in einem anderen Bezirke ein, so liegt die Begangenschaft nur in 
dem ersten Bezirke (ein Mensch wird in A tötlich getroffen und stirbt in B, 
die Tat ist nur in A begangen). Besteht die Handlung aus mehreren 
Tätigkeitsakten (z. B. bei der Urkundenfälschung das fälschliche Anfertigen der 
Urkunde und das Gebrauchmachen von ihr zum Zwecke der Täuschung), so ist 
die Straftat an jedem der Orte begangen, wenn die Einzelakte an ver- 
schiedenen Orten vorgenommen worden sind. Ist das fälschliche Anfertigen der 
Urkunde im Inlande und das Gebrauchmachen im Auslande oder umgekehrt 
vorgenommen worden, so ist die Urkundenfälschung immer auch im Inlande 
begangen. 
Verbrechen und Vergehen im Auslande. 
§ 4. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen 
findet in der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: 
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hoch- 
verräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen 
Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des 
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen 
hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen 
oder Vergehen im Amte anzusehen ist; 
2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverräterische Hand- 
lung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine 
Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat; 
3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, 
die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder
	        
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