III. Strafgesetzbuch. — Einleitende Bestimmungen. 127
Das Reichsgebiet umfaßt die Bundesstaaten, Elsaß -Lothringen,
Helgoland, die deutschen Konsulargerichtsbezirke und Schutzgebiete. Staats-
und Kriegsschiffe sowie Handelsschiffe auf See gelten als Inland, als Teil
des Heimatlandes; anders Handels schiffe in fremdem Hoheitsgebiete (Hafen).
Eine strafbare Handlung wird da begangen, wo der ihr zugrunde
liegende Tätigkeitsakt (Wegnahme beim Diebstahle) vorgenommen wird. Besteht
die strafbare Handlung aus einem Vorgang, der sich über verschiedene
Gerichtsbezirke erstreckt (Zweikampf auf der Grenze, Schießen aus einem
Bezirk in den anderen), so ist die Tat in jedem der beiden Bezirke begangen.
Bilden die strafbare Handlung mehrere Vorgänge, so ist sie überall da
begangen, wo der Täter die zum Gesetze gehörigen Tatbestandsmerkmale
verwirklicht (von einem Bezirk über die Grenze in den anderen ohne Unter-
brechung fortgesetzte, deshalb als eine Tat anzusehene Beleidigung). Tritt
nach Abschluß aller Tätigkeitsakte seiten des Täters in einem Bezirke ein
Erfolg erst in einem anderen Bezirke ein, so liegt die Begangenschaft nur in
dem ersten Bezirke (ein Mensch wird in A tötlich getroffen und stirbt in B,
die Tat ist nur in A begangen). Besteht die Handlung aus mehreren
Tätigkeitsakten (z. B. bei der Urkundenfälschung das fälschliche Anfertigen der
Urkunde und das Gebrauchmachen von ihr zum Zwecke der Täuschung), so ist
die Straftat an jedem der Orte begangen, wenn die Einzelakte an ver-
schiedenen Orten vorgenommen worden sind. Ist das fälschliche Anfertigen der
Urkunde im Inlande und das Gebrauchmachen im Auslande oder umgekehrt
vorgenommen worden, so ist die Urkundenfälschung immer auch im Inlande
begangen.
Verbrechen und Vergehen im Auslande.
§ 4. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen
findet in der Regel keine Verfolgung statt.
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hoch-
verräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen
Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen
hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen
oder Vergehen im Amte anzusehen ist;
2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverräterische Hand-
lung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine
Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat,
die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder