128 III. Strafgesetzbuch. — Einleitende Bestimmungen.
Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem
sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Täter bei Be-
gehung der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle
bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des
Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und
das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist
Den Begriff des Auslandes gibt § 8.
Die im Auslande geleistete Beihilfe oder verübte Anstiftung zu einer
im Inlande begangenen Straftat gelten ebenfalls als im Inlande begangen.
§ 5. Im Falle des § 4 Nr. 3 bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn
1. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig
erkannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die aus-
gesprochene Strafe vollzogen,
Eine Strafe ist vollzogen nur dann, wenn sie ganz vollstreckt ist.
Bei nur teilweiser Vollstreckung wird die vollstreckte Strafe im Sinne von
8 7 angerechnet.
2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen
des Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder
3. der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Hand-
lung erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist.
Uebertretungen im Auslande.
§ 6. Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen,
wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist.
Ob eine Uebertretung vorliegt, bestimmt sich nach inländischem Gesetze.
Abweichende Bestimmungen in der Seemannsordnung.
§ 7. Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben
Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurteilung er-
folgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.
Beispiel: Ein österreichischer Staatsuntertan begeht im Deutschen Reiche
einen Diebstahl, entflieht nach Böhmen, wird dort festgenommen und, weil er
von seinem Heimatsstaate nicht ausgeliefert wird, auf Ersuchen der deutschen
Behörde in Böhmen verurteilt. Nach verbüßter Strafe kommt er in das
Deutsche Reich zurück, wird ermittelt, wegen derselben Tat nochmals unter
Anklage gestellt und wieder verurteilt. Auf die neue inländische Strafe muß
die alte im Auslande verbüßte angerechnet werden.