130 III. Strafgesetzbuch. — Einleitende Bestimmungen. — Erster Teil.
Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufs getanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
Gegen die von einem Abgeordneten in Ausübung des Berufes verübte
Beleidigung kann nicht eine als Entgegnung verübte Beleidigung einer Privat-
person aufgerechnet werden, wohl aber kann zu gunsten der letzteren § 193
Anwendung finden.
§ 30 der deutschen Reichsverfassung: „Kein Mitglied des Reichs-
tags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in
Ausübung seines Berufes getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch ver-
folgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden“.
Wiederholung der im Parlamente von einem Abgeordneten getanen
Aeußerung seitens desselben außerhalb des Parlamentes steht nicht unter
diesem Schutze.
Landtagsberichte.
§ 12. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags
oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staats bleiben von jeder Ver-
antwortlichkeit frei.
Artikel 22 der Reichsverfassung: „Die Verhandlungen des Reichs-
tags sind öffentliche. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Reichstags bleiben von jeder Verantwortung frei.“
Bericht ist eine erzählende Darstellung der Verhandlungen. Die
Wiedergabe einer einzelnen Rede ist kein Bericht. Wahrheitsgetreu ist der
Bericht, wenn er den wirklichen Hergang wiedergibt; wortgetreue Wiedergabe
wird nicht verlangt.
Erster Teil.
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen im allgemeinen.
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1. Abschnitt.
Strafen.
Todesstrafe.
§ 13. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.
Todesstr. nur: §§ 80, 211; Sprengstoff-G. § 5 A. 3; 28./7. 95
§ 1, (Sklavenraub). — Vollstreckung; St. P.O. §§ 485, 486 u. M.B.
§ 14. — In den Schutzgebieten (Kamerun 2c.): Erschießen oder Erhängen.
V. v. 2.|7. u. 13./7. 88 § 15 bez. 8 9; 1./1. 91 § 15.