Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 131
Zuchthaus.
8 14. Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr
Mindestbetrag ein Jahr.
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebens-
längliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
Zuchthausstrafe von mehr als 15 jähriger Dauer möglich, wenn bei
mehreren Straftaten die Erfordernisse der Gesamtstrafe (§ 74 ff.) nicht für
alle vorliegen oder wenn Ersatzzuchthausstrafe an Stelle von nicht beizu-
treibender Geldstrafe tritt. — Lebenslänglich: §§ 81, 87, 88, 90, 94, 178,
214, 215, 220, 229, 251, 307, 312, 315, 322— 324; Nahrungs-
mittel-G. § 13; Sprengstoff-G. § 5 A.2; vgl. §§ 44 A. 2, 57,2.
§ 15. Die zur Zuchthausstrafe Verurteilten sind in der Strafanstalt
zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten.
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu
öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet
werden. Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Ge-
fangenen dabei von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
Wesen der Zuchthausstrafe ist also Zwang zu den eingeführten Arbeiten,
auch außerhalb der Anstalt und ohne Rücksicht auf die Fähigkeiten des
Einzelnen, die natürlich eine ökonomische Verwaltung gleichwohl berücksichtigen
wird. Der Strafvollzug ist reichsrechtlich nicht geregelt.
Gefängnis.
§ 16. Der Hoöchstbetrag der Gefängnisstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindest-
betrag ein Tag.
Die zur Gefängnisstrafe Verurteilten können in einer Gefangenanstalt
auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt
werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen.
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (8§ 15) ist nur mit ihrer Zu-
stimmung zulässig.
Bruchteile eines Tages können also nicht erkannt werden; auch eine
Bemessung nach Bruchteilen, z. B. bei nur teilweiser Zahlung einer Geld-
strafe, ist unzulässig. Strafvollzug ebenfalls nach dem Landesrechte der
Einzelstaaten. Die fehlende Beschäftigung wird als eine Erschwerung der
Strafe angesehen und deshalb das Verlangen des Gefangenen nach Arbeit
berücksichtigt. Innerhalb der in Abs. 2 gezogenen Grenzen herrscht selbst-
verständlich Arbeitszwang. Gegen vermeintlich unrichtige Beschäftigung keine
gerichtliche Entscheidung, nur Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
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