Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 133 
Die Entlassung des Gefangenen aus der Anstalt hat also stets um 
dieselbe Stunde zu erfolgen, zu welcher seine Aufnahme geschah. Da der 
Monat nach der Kalenderzeit zu berechnen ist, kann die Dauer einer ein- 
monatlichen Freiheitsstrafe sich zwischen 28 und 31 Tagen bewegen. 
Zuchthaus= oder Festungshaft wahlweise. 
§ 20. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft 
gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, 
daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent- 
sprungen ist. 
Vgl. §8 81, 83—86, 88, 89, 94, 96. 98, 100, 105, 106. Ehr- 
lose Gesinnung, straferhöhender Umstand: §§ 262, 264, 266, 295 (Fest- 
stellung) Str. P.O. 
Verhältnis der Zuchthausstrafe zur Gefängnisstrafe. 
§ 21. Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnis= 
strafe, achtmonatliche Gefängnisstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich 
zu achten. 
Das Wertverhältnis ist bei Anrechnung von Untersuchungshaft auf 
Zuchthausstrafe (oder Festungshaft) nicht zu beobachten. 
Einzelhaft. 
§ 22. Die Zuchthaus= und Gefängnisstrafe können sowohl für die 
ganze Dauer, wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in 
Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen 
Gefangenen gesondert gehalten wird. 
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 
drei Jahren nicht übersteigen. 
Einzelhaft ist unzulässig bei Festungsstrafe und Haftstrafe. Die 
Einzelhaft im Sinne des Strafgesetzbuchs erfordert auch Trennung in der 
Schule, in der Kirche und beim Spazierengehen. Liegen diese Beschränkungen 
nicht vor, so steht Einzelhaft nicht in Frage. Eine derartige Strafverbüßung 
unterliegt dann auch nicht dem § 22. Die Anordnung der Einzelhaft erfolgt 
nach dem Ermessen der Anstaltsdirektion; gegen sie nur Beschwerde an die 
Aufsichtsbehörde, nicht Anruf richterlicher Entscheidung. Einzelhaft über drei 
Jahre hinaus zulässig als Disziplinarmaßregel gegen Gemeingefährliche. Die 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Strafvollzug sind nicht klar, 
sind vor allem lückenhaft. Die einzelnen Landesgesetzgebungen haben die 
Lücken verschieden ausgefüllt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.