Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 133
Die Entlassung des Gefangenen aus der Anstalt hat also stets um
dieselbe Stunde zu erfolgen, zu welcher seine Aufnahme geschah. Da der
Monat nach der Kalenderzeit zu berechnen ist, kann die Dauer einer ein-
monatlichen Freiheitsstrafe sich zwischen 28 und 31 Tagen bewegen.
Zuchthaus= oder Festungshaft wahlweise.
§ 20. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft
gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird,
daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent-
sprungen ist.
Vgl. §8 81, 83—86, 88, 89, 94, 96. 98, 100, 105, 106. Ehr-
lose Gesinnung, straferhöhender Umstand: §§ 262, 264, 266, 295 (Fest-
stellung) Str. P.O.
Verhältnis der Zuchthausstrafe zur Gefängnisstrafe.
§ 21. Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnis=
strafe, achtmonatliche Gefängnisstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich
zu achten.
Das Wertverhältnis ist bei Anrechnung von Untersuchungshaft auf
Zuchthausstrafe (oder Festungshaft) nicht zu beobachten.
Einzelhaft.
§ 22. Die Zuchthaus= und Gefängnisstrafe können sowohl für die
ganze Dauer, wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in
Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen
Gefangenen gesondert gehalten wird.
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von
drei Jahren nicht übersteigen.
Einzelhaft ist unzulässig bei Festungsstrafe und Haftstrafe. Die
Einzelhaft im Sinne des Strafgesetzbuchs erfordert auch Trennung in der
Schule, in der Kirche und beim Spazierengehen. Liegen diese Beschränkungen
nicht vor, so steht Einzelhaft nicht in Frage. Eine derartige Strafverbüßung
unterliegt dann auch nicht dem § 22. Die Anordnung der Einzelhaft erfolgt
nach dem Ermessen der Anstaltsdirektion; gegen sie nur Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde, nicht Anruf richterlicher Entscheidung. Einzelhaft über drei
Jahre hinaus zulässig als Disziplinarmaßregel gegen Gemeingefährliche. Die
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Strafvollzug sind nicht klar,
sind vor allem lückenhaft. Die einzelnen Landesgesetzgebungen haben die
Lücken verschieden ausgefüllt.