134 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil.
Vorläufige Entlassung.
8 23. Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Ver—
urteilten können, wenn sie drei Vierteile, mindestens aber ein Jahr der ihnen
auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben,
mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden.
§§ 23—26 behandeln die „vorläufige Entlassung“ oder das sogenannte
„Beurlaubungssystem". Die „gute Führung“ bescheinigt die Anstalts-
direktion. Es ist streitig, ob in die Dreivierteile oder in das eine Jahr eine
auf die Strafzeit nach dem Urteile anzurechnende Untersuchungshaft ein-
zurechnen ist.
Widerruf der Entlassung.
§s# 24. Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Ent-
lassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Ver-
pflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht
angerechnet wird.
Wie zu seiner Entlassung überhaupt, so hat der Verurteilte auch zu
den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen seine Zustimmung
zu geben.
Beschluß über die Entlassung.
§ 25. Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen
Wiederruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß
über die Entlassung ist die Gefängnisverwaltung zu hören.
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden
Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den end-
giltigen Widerruf ist sofort nachzusuchen.
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als
am Tage der Festnahme erfolgt.
Es muß angenommen werden, daß die Landesjustizverwaltung des-
jenigen Bundesstaates den Beschluß faßt, dessen Gericht das Urteil erlassen
hat, wenn auch die Strafvollstreckung in einem anderen Bundesstaate erfolgt.
Die vorläufige Entlassung behält ihre Gültigkeit, sollte auch die Gefängnis-
verwaltung vorher nicht gehört worden sein.
Widerruf ausgeschlossen.
§ 26. Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf
der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt.