Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 137 
1. die Landeskokarde zu tragen; 
2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten; 
3. öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu 
erlangen; 
4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt 
zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; 
5. Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; 
6. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied 
eines Familienrats oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich 
um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormund- 
schaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteile. 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter. 
§ 35. Neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf 
die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem 
bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat 
den dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechts wegen zur Folge. 
Eintritt der Wirkung usw. 
§ 36. Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 
überhaupt, sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, 
tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage 
berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung aus- 
gesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§ 37. Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen Reiches 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher 
Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Straf- 
verfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten 
auf jene Folge zu erkennen. 
Bestraft, d. h. verurteilt und Strafe vollzogen oder Strafvollstreckung 
verjährt, oder Strafe erlassen. 
Polizei-Aufsicht. 
§ 38. Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vor- 
gesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
	        
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