Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 139
Zu den vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen zählen auch solche, bei
welchen der Täter mit dem sogenannten dolus eventualis gehandelt hat.
Mit dem dolus eventualis, mit der nicht unmittelbaren bösen Absicht
handelt derjenige, dessen Wille nicht direkt auf den Erfolg einer Handlung
gerichtet ist, der aber diesen Erfolg als möglich erkannt und die Tat auch
für den Fall will, daß sie den Erfolg haben werde. Dolus eventualis liegt
dagegen nicht vor, wenn der Täter bei Verübung der Tat darauf rechnet,
daß der Erfolg nicht eintreten werde, wenn er den Erfolg also innerlich ab-
gelehnt hat. Beispiele: Der Jäger schießt im Walde auf einen alten Mann,
den er im Dämmerlichte für ein Wild ansieht; er sagt sich aber zugleich, das
vermeintliche Wild könne ebenso gut ein Mensch sein, es ist ihm aber gleich-
gültig, ob Wild oder Mensch, er will auf jeden Fall schießen und treffen
und zielt und trifft. Der Jäger tötet vorsätzlich mit dem dolus eventualis.
Wenn aber der Jäger zwar sich sagt, das vermeintliche Wild könne auch
ein Mensch sein, er hofft es aber nicht und schießt nur, weil er es eben
nicht hofft, dann liegt nicht Vorsatz, sondern höchstens Fahrlässigkeit vor. —
Die Gegenstände müssen im Zeitpunkte der Urteilsfällung Eigentum des
Täters oder Teilnehmers sein. Mit der Rechtskraft des Urteils geht das
Eigentum an dem eingezogenen Gegenstande auf den Fiskus von selbst über.
Die Einziehung muß erfolgen in den Fällen der §§ 152, 295, 296 a,
335, 3692, sowie nach den Reichsgesetzen, betr. Salz= und Zollabgaben,
Urheber-Rechte, Markenschutz, Spielkarten, Nahrungsm., Sprengstoff, Küsten-
frachtfahrt, Fischerei in der Nordsee, Zündhölzer, Feingehalt, Papier zu Reichs-
kassenscheinen. — Wegen Einziehung bei Uebertretungen s. 88 3602, 3672, 3692.
Unbrauchbarmachung bei Schriften usw.
§§ 41. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar ist, so ist im Urteile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu
ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers,
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare.
Ist nur ein Teil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so
ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren
Stellen und derjenige Teil der Platten und Formen, auf welchem sich diese
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind.
Selbständiges Verfahren zwecks Einziehung und Unbrauchbarmachung.
§ 42. Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung oder die
Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst
vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig erkannt werden.