Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 143 
Täter vorsätzlich. Eine fahrlässige Anstiftung ist denkbar, aber nicht 
mit Strafe bedroht. Jemand erzählt in einer Restauration, bei einer Wit- 
frau, die viel bares Geld da habe, sei augenblicklich gute Gelegenheit zum 
Stehlen; ein unter den Gästen anwesender Gewohnheitsdieb macht sich die 
Mitteilung zu Nutzen und bestiehlt die Witwe: keine strafbare Anstiftung, 
wenn nicht der Erzähler, vielleicht um später als Hehler aufzutreten, den ihm 
bekannten Gewohnheitsdieb gerade zur Ausführung des Diebstahls bestimmen 
will. „Andere Mittel“ der Anstiftung sind: Ueberredung, Aufforderung, 
Aufmunterung, Bitten, Zureden, Anleitung, Ratserteilung. Der Anstifter 
ist nur verantwortlich für die Tat, soweit sie seiner vorsätzlichen Anstiftungs- 
handlung entspricht, nicht für eine Ueberschreitung (Tötung statt Körper- 
verletzung) seitens des Täters. Mehrere Anstifter können hinsichtlich der An- 
stiftung Mittäter sein. Widerruf der Anstiftung möglich und straflos. 
Anstiftung strafunmündiger Kinder oder Unzurechnungsfähiger ist. Selbsttäter- 
schaft. Versuch der Anstiftung straflos. 
Gehilfe. 
§ 49. Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung des 
Verbrechens oder Vergehens durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet 
hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grund- 
sätzen zu ermäßigen. 
Beihilfe nur vorliegend, wenn eine Straftat oder deren Versuch 
verübt worden ist. Der Gehilfe unterscheidet sich vom Mittäter dadurch, 
daß jener die fremde Tat eines anderen fördern will. Beihilfe zur An- 
stiftung und Beihilfe zur Beihilfe strafbar. Die Verantwortlichkeit des Ge- 
hilfen reicht nur soweit als sein Wille vom Täter verwirklicht wird. Beihilfe 
zur Tat eines Strafunmündigen oder Unzurechnungsfähigen ausgeschlossen 
(Anstiftung). Hilfeleistung ist jede Tätigkeit, welche die Haupttat fördern oder 
erleichtern soll, deshalb auch eine bloße Vorbereitungshandlung, z. B. das 
Borgen einer Leiter zum Einsteigen. Beihilfe zu einer fahrlässigen Straftat 
ist denkbar, aber straflos. 
Aufforderung zu einem Verbrechen (Duchesne-Paragraph). 
8 49a. (L). Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder 
zur Teilnahme an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Aufforderung 
annimmt, wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das 
Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht 
ist, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer 
geringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
	        
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