Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im allgemeinen. 149 
welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person 
des Täters Kenntnis gehabt hat. 
Folgende strafb. Handl. erfordern einen Antrag: 88 102—104, 123, 
A. 1, 170, 172, 179, 182, 185—187, 189, 194—196, 223, 230 (232), 
236, 237, 247, 263, 288, 289, 292, 299, 300—303, 370 Nr. 5 u. 6. — 
Vgl. auch die Reichsgesetze über Nachdruck, Seem.-O., Presse, Markenschutz, 
Urheberrechte, Patentr., unlaut. Wettbew., Entziehung elektrischer Arbeit (8 2) u. a. 
Das Recht zum Strafantrage ist ein persönliches, also unvererb- 
liches. Der zur Stellung des Strafantrags Berechtigte ist der Träger des 
verletzten Rechtsgutes, z. B. der Wohnungsinhaber beim Hausfriedensbruche. 
Für den oder neben dem Verletzten kann kraft Gesetzes ein anderer den Antrag 
stellen, z. B. der gesetzliche Vertreter (§ 651), der Ehemann (§ 195), der 
Vorgesetzte (§ 196). Es findet auch eine andere Art Stellvertretung statt: 
Der Administrator kann für den Hausbesitzer Strafantrag stellen wegen Haus- 
friedensbruchs, Pfandentstrickung usp. Ein im einzelnen Falle Bevoll- 
mächtigter bedarf zur Stellung des Strafantrags nur einer formlosen Vollmacht. 
Verzicht auf Stellung des Strafantrags hat keine Giltiglkeit. 
Form des Strafantrags in 8§ 156 d. St P. O. Der Polizei- 
beamte hat den Strafantrag entweder vom Berechtigten selbst schreiben und 
unterschreiben zu lassen oder er schreibt ihn bezw. benutzt ein etwa eingeführtes 
Formular und läßt es vom Berechtigten unterschreiben. 
Ein telegraphisch gestellter Strafantrag ist als ein schriftlicher anzusehen. 
Der Tag, an welchem der Berechtigte von der Tat und dem Täter Kenntnis 
erlangt, ist der erste Tag der Antragsfrist. Kenninis von der Person des 
Täters liegt vor, wenn der Berechtigte sie der Behörde in dividuell erkennbar 
machen kann. Der Berechtigte braucht die Rechtzeitigkeit seines Strafantrags 
nicht zu beweisen; aber ihm kann die Verspätung des Antrags bewiesen 
werden. Im Antrage braucht der Berechtigte mit irgend welchen Worten nur 
zum Ausdruck zu bringen, daß die bezeichnete Handlung verfolgt oder bestraft 
werde. Fügt er die Bedingung bei, daß es vom Eintritte oder Nicht- 
eintritte eines künftigen Ereignisses abhängen solle, ob er die Strafverfolgung 
wünsche, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Bedingung, daß mit dem 
Eintritte oder Nichteintritte eines künftigen Ereignisses die Strafverfolgung 
wieder aufgegeben werden solle, ist unwirksam und der Strafantrag ist giltig. 
Sonstige Vorbehalte und bloße Beschränkungen lassen den Antrag ebenfalls 
bestehen. Mehrere Antragsberechtigte. 
§ 62. Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die drei- 
monatliche Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der übrigen nicht aus- 
geschlossen. 
Mehrere zum Antrag Berechtigte sind z. B. mehrere durch dieselbe 
Aeußerung Beleidigte.
	        
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