150 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil.
Wer die Hilfe des Gerichts wegen einer Straftat gegen eine Person,
die sich an ihr schuldhaft beteiligt hat, anruft, muß sich gefallen lassen, daß
gegen alle schuldhafte Beteiligten eingeschritten werde. Eine Auswahl kann
das Gesetz dem Antragsteller nicht zugestehen.
Unteilbarkeit des Strafantrags.
§ 63. Der Antrag kann nicht geteilt werden. Das gerichtliche Verfahren
findet gegen sämtliche an der Handlung Beteiligte (Täter und Teilnehmer),
sowie gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen
auf Bestrafung angetragen worden ist.
Rücknahme des Strafantrags.
§ 64. Die Zurücknahme des Antrags ist nur in den gesetzlich besonders
vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden
Urteils zulässig.
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrags gegen eine der vorbezeichneten
Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch geyen die anderen zur Folge.
Zurücknahme zulässig: §§ 102, 103, 104, 194, 232, 247, 263, 292,
303 u. 370. Die Zurücknahme ist nicht, wie die Stellung des Antrags,
an eine bestimmte Form gebunden. Auch die Zurücknahme ist unteilbar. Be-
rechtigt zur Rücknahme ist regelmäßig der Antragsteller. Doch kann z. B der
volljährig gewordene Mündel den Antrag des Vormundes zurücknehmen.
Minderjähriger Antragsberechtigter.
§ 65. Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. So lange er minder-
jährig ist, hat, unabhängig von seiner eigenen Befugnis, auch sein gesetzlicher
Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen.
Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet, so ist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des
Antrags Berechtigte.
Ist der gesetzliche Vertreter tatsächlich oder rechtlich verhindert, z. B.
weil er lange abwesend oder selbst der Täter ist, so ist dem Verletzten ein
besonderer Vertreter (Pfleger, 8 1909 des B. G.Bse.) zu bestellen. Die drei-
monatliche Frist (§ 61) läuft dann bei rechtlicher Verhinderung des ursprünglichen
Vertreters vom Tage der Kenntnis des Pflegers.
Verjährung.
§ 66. Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Straf-
vollstreckung ausgeschlossen.
Der staatliche Strafanspruch soll erlöschen, wenn die Sühne für die
Straftat nicht innerhalb einer bestimmten Reihe von Jahren oder Monaten