152 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil.
gesetzt werden kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens
von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren
erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.
Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung nach dem
Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel
des Antrages oder der Ermächtigung nicht gehindert.
Die Verjährung ruht z. B., wenn der Reichstag die nach Art. 31
der Reichsverfassung zur Strafverfolgung eines Reichstagsmitgliedes erforder-
liche Genehmigung nicht erteilt. Die Verjährung des Ehebruchs läuft erst
von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, welches ja eine Voraussetzung
des Strafverfahrens bildet.
Verjährung der Strafvollstreckung.
§ 70. Die Vollstreckung rechtskräftig anerkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebens-
längliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren
erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von
fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf
Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren
oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist,
in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf
Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig bis zu sechstausend
Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
erkannt ist, in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urteil rechts-
kräftig geworden ist.
Auch der Verweis verjährt in 2 Jahren.
§ 71. Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer
Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Voll=
streckung der Freiheitsstrafe.