154 III. Strafgesetzbuch. — Erster Teil.
Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese
Erhöhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein.
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzel-
strafen nicht erreichen und fünfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängnis
oder fünfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen.
Mehrere selbständige Handlungen sind der Gegensatz zu „ein-
und derselben Handlung“ in § 73. Hier liegt nicht ein begriffliches, sondern
ein tatsächliches reales Zusammentreffen mehrerer Straftaten vor; man spricht
von Realkonkurrenz. Der Täter nimmt z. B. an verschiedenen kleinen
Mädchen nacheinander unzüchtige Handlungen vor oder bestiehlt mehrere Eigen-
tümer zu verschiedenen Zeitpunkten. Die wiederholte Verletzung desselben
Strafgesetzes, namentlich unter Verletzung des nämlichen Rechtsgutes oder
des nämlichen Trägers eines solchen, wird oft als eine und dieselbe Handlung
zu gunsten des Angeklagten angesehen werden können, wenn sie alle auf dem-
selben einheitlichen strafbaren Willen desselben beruhen, z. B. wiederholte
Unzuchtshandlungen an demselben Kinde. Bei der Strafausmessung sind für
die mehreren Straftaten je Einzelstrafen auszuwerfen, aus welchen dann im
Sinne des Absatzes 3 die Gesamtstrafe zu bilden ist.
§ 75. Trifft Festungshaft nur mit Gefängnis zusammen, so ist auf
jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.
Ist Festungshaft oder Gefängnis mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich
der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein
verwirkt wären.
Die Gesamtdauer der Strafen darf in diesen Fällen fünfzehn Jahre
nicht übersteigen.
Nebenstrafen bei der Gesamtstrafe.
§ 76. Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe schließt die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der
verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.
Ingleichen kann neben der Gesamtstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-
Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren straf-
baren Handlungen statthaft ist.
Nur wenn eine der Einzelstrafen 3 Monate Gefängnis erreicht, kann
neben der Gesamtstrafe die Aberkennung der Ehrenrechte (8 32) stattfinden.
§ 77. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist
auf die erstere gesondert zu erkennen.
Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesamtbetrage nach, jedoch
nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen.