156 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Hochverrat ist, im Gegensatze zum Landesverrate im Sinne von
§ 87 ff., ein Angriff auf den Staat, und zwar „auf sein Dasein als
Einzelwesen“. (v. Liszt.) Zuständig zur Aburteilung ist das Reichsgericht
(Rg.) oder das Schwurgericht (Sw.).
§ 81. (Rg. bez. Iw.) Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt,
1. einen Bundesfürsten zu töten, gefangen zu nehmen, in Feindes
Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,
2. die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder
die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern,
3. das Bundesgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staate
gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen
loszureißen, oder
4. das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder teilweise einem anderen
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben
vom Ganzen loszureißen,
wird wegen Hochverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher
Festungshaft bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden.
Die Verfassung ist nicht nur die Verfassungsurkunde, sondern das
ganze Staatsfundament, z. B. die Monarchie. Hier werden zum erstenmal
die mildernden Umstände erwähnt. Das Strafgesetzbuch erklärt diesen
Begriff nicht. Mildernde Umstände sind alle solche vor, bei und nach Ver-
übung der Tat bis zur Aburteilung in Beziehung auf die Tat hervortretende
Tatsachen, welche eine besonders milde Beurteilung zulassen (z. B. heftige
Gemütsbewegung, Reizung, dringende Notlage, Unbescholtenheit, Jugend, Ver-
führung durch andere, Reue, Geständnis, Schadloshaltung, geringfügiger
Schaden, wenig schädlicher Erfolg).
Begriff des „Unternehmens“.
§ 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hoch-
verrats vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben
unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.
§ 82 erklärt das Wort „unternimmt“ in § 81. S. auch § 83.