Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 159 
desselben Nachteil zufügt, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
4. Erschwerte Tatbestände. 
§ 90. (Rg.) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des § 89 
ein, wenn der Täter 
1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Verteidigungsposten, 
ingleichen Teile oder Angehörige der deutschen oder einer ver- 
bündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt; 
2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffent- 
liche Gelder, Vorräte von Waffen, Schießbedarf oder anderen 
Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und 
Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vorteile 
des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht; 
3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen 
oder einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, zum Feinde über- 
zugehen; 
4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen 
dem Feinde mitteilt; 
5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, 
verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder 
6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer ver- 
bündeten Kriegsmacht erregt. 
In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren 
erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
Landesverrat der Ausländer. 
§ 91. Gegen Ausländer ist wegen der in den §§ 87, 89, 90 bezeich- 
neten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
	        
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