Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

160 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
(Eg.) Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze 
des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundes- 
gebietes aufhalten, so kommen die in den §8§ 87, 89 und 90 bestimmten 
Strafen zur Anwendung. 
Diplomatischer Verrat. 
§ 92. (Rg. bez. Sw.) Wer vorsätzlich 
1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Akten- 
stücke oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheim- 
haltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des 
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser 
Regierung mitteilt oder öffentlich bekannt macht; 
2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundes- 
staats im Verhältnis zu einer anderen Regierung die über solche 
Rechte sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, ver- 
fälscht oder unterdrückt, oder 
3. ein ihm von seiten des Deutschen Reichs oder von einem Bundes- 
staate aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung 
zum Nachteil dessen führt, der ihm den Auftrag erteilt hat, 
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Vermögensbeschlagnahme. 
§ 93. Wenn in den Fällen der 88§ 80, 81, 83, 84, 87 bis 92 die 
Untersuchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung 
das Vermögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später an- 
fällt, mit Beschlag belegt werden. 
Ueber das Verfahren vgl. Str. P.O. 88 480 bez. 333—335. 
2. Abschnitt. 
Beleidigung des Landesherrn. 
Tätlichkeit gegen Kaiser oder Landesherrn. 
§ 94. (Sw.) Wer einer Tätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen 
Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer 
Tätlichkeit gegen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.