Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 161
lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder
schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs—
haft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Festungshaft kann auf Verlust
der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor—
gegangenen Rechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
Beleidigung gegen Kaiser oder Landesherrn.
§ 95. (L.) Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines
Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit
Gefängnis nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Der Begriff der Beleidigung ist derselbe wie im § 185 (Kränkung
der persönlichen Ehre). Die 88 193, 194, 199 finden keine Anwendung,
doch schließt die Absicht, nur sein Recht zu verteidigen, den Vorsatz auch
hier aus. Beweis der Wahrheit schließt Strafbarkeit aus 88 95 (186)
nicht aus.
Tätlichkeit gegen Mitglieder des landesherrlichen Hauses oder Regenten.
§ 96. (Sw.) Wer einer Tätlichkeit gegen ein Mitglied des landes-
herrlichen Hauses seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder
während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Tätlichkeit gegen
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten
dieses Staats sich schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem
bis zu fünf Jahren ein.
Beleidigung eines Mitgliedes des landesherrlichen Hauses oder Regenten.
§ 97. (L.) Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats
oder den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem
Bundesstaate ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den
Regenten dieses Staats beleidigt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis
zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Mitgliedschaft des landesherrlichen Hauses ist nach den
Hausgesetzen zu bestimmen.
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