164 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen,
wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
einem Jahre ein.
Gegen Mitglied gesetzgebender Versammlung.
8§ 106. (8Sw.) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versamm-
lungen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung
verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zwei
Jahren ein.
Gegen Ausübung staatsbürgerlicher Rechte.
§ 107. (L.) Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung
mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürger-
lichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Wahlfälschung.
8 108. (L.) Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Samm-
lung von Wahl= oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung
der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebnis der Wahl-
handlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Ge-
fängnis von einer Woche bis zu drei Jahren bestraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der Samm-
lung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahl-
geschäfte beauftragt ist, so tritt Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren ein.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Das Ergebnis der Wahlhandlung ist unrichtig, wenn bei der
Wahlhandlung dem Gesetze zuwider verfahren und dadurch das Stimmenver-
hältnis ein anderes geworden ist. Das Ergebnis der Wahlhandlung ist ver-
fälscht, wenn es unrichtig dargestellt oder verändert wird. Das Ergebnis
einer Wahlhandlung ist nicht gleichbedentend mit dem Endergebnis der Wahl.
Strafbar also die Abgabe eines Stimmzettels unter Mißbrauch des Namens
eines anderen, selbst wenn der andere denselben Wahlkandidaten wie der Täter
gewählt haben würde.