Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 167
Aufruhr.
8 115. (L.) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher
eine der in den 88 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften
begangen wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängnis nicht unter
sechs Monaten bestraft.
(§w.) Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in
den §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
Eine Zusammenrottung ist eine öffentliche, wenn die Möglichkeit
der Beteiligung unbestimmt wie vieler Personen die Gefahr der Situation für
Beamten und Behörden erhöht. Eine Zusammenrottung ist das räumliche
Zusammenkommen und Zusammenwirken von mehr als zwei Menschen. Teil-
nehmer der Zusammenrottung ist, wer sich bewußt und gewollt
(also nicht durch Einkeilung in die Masse gezwungen) in der Menschenmenge
befindet, welche die nach §8 113, 114 strafbaren Handlungen begeht oder zu
verüben im Begriffe ist. Rädelsführer sind die Führer und Leiter der
Zusammenrottung.
Auflauf.
8 116. (L. bez. A.) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Be-
fehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder
der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt,
wegen Auflaufs mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
(L. bez. Iw.) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be-
waffnete Macht mit vereinten Kräften tätlicher Widerstand geleistet oder Ge-
walt verübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen
teilgenommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein.
Wege, Straßen und Plätze sind öffentliche im Sinne des Paragraphen, wenn
sie zur Zeit tatsächlich dem allgemeinen Verkehre freigegeben waren. Menschen-
menge mehr als zwei Personen. Der Täter braucht die drei Aufforderungen
nicht selbst gehört zu haben, es genügt, wenn er durch Mitteilung anderer
Kenntnis erhält. Die Beamten pflegen deshalb auch bei der dritten Aufforderung
zu erklären, daß sie zum dritten und letzten Male auffordern. Wer in der
Menschenmenge unfreiwillig festgehalten wird, ist nicht strafbar. Der Täter
muß nach der dritten Aufforderung das Verweilen bewußt und gewollt fortsetzen.
Ob die Aufforderung, sich zu entfernen, rechtmäßig ist, unerheblich.