Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

168 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Widerstand gegen Forstbeamte ufsw. 
5 117. (L. bez. A.) Wer einem Forst= oder Jagdbeamten, einem Wald- 
cigentümer, Forst= oder Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Auf- 
seher in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder 
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen 
während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes tätlich angreift, wird 
mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft. 
(I.) Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schieß- 
gewehr, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt 
an der Person begangen worden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei 
Monaten ein. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnis- 
strafe nicht unter einem Monat ein. 
Der Forst= oder Jagdbeamte wird im erhöhten Maße dieses Parapraphen nicht 
nur im Forst oder bei der sich aus diesem unmittelbar auf ein anderes Ge- 
biet erstreckenden Tätigkeit, sondern bei allen Fällen des Widerstands usw. 
gegen seine rechtmäßigen Amtshandlungen geschützt, z. B. bei Haussuchung un- 
mittelbar nach dem Holzdiebstahl, bei Widerstand auf dem Transport. 
Ob das Schießgewehr, mit welchem gedroht wird, geladen, ist 
gleichgiltig. 
Erschwerungen. 
1. Körperverletzung. 
§ 118. (Sw) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körper- 
verletzung dessen, gegen welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§ 118 bezieht sich nur auf § 117. Die Körperverletzung braucht keine 
vorsätzliche zu sein, es muß nur ursächlicher Zusammenhang zwischen Wider- 
stand und Körperverletzung vorliegen. 
2. Gemeinschaftlichkeit. 
§ 119. (L bez. Sw.) Wenn eine der in den 8§ 117 und 118 bezeich- 
neten Handlungen von mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so 
kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die Ge- 
fängnisstrafe jedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden.
	        
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