170 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
(Sw.) Diejenigen Meuterer, welche Gewalttätigkeiten gegen die Anstalts—
beamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-
Aufsicht erkannt werden.
Begriff der Zusammenrottung s. § 115. Angriff usw. mit
vereinten Kräften erfordert nicht die unmittelbare körperliche Beteiligung jedes
Einzelnen, es genügt eine gewollte Teilnahme an der Zusammenrottung mit
dem Bewußtsein von deren Zweck.
7. Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die öfeentliche Grdnung.
Hausfriedensbruch.
§ 123. (A.) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er
ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich
nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängnis bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Sogenannter gqualifizierter Hausfriedensbruch.
(L. bez. A.) Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen
Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnis-
strafe von einer Woche bis zu einem Jahre ein.
Zur Wohnung sind auch Treppen und Vorplätze zu rechnen; auch
der zu Wohn= und Schlafzwecken eingerichtete Wagen herumziehender Personen
oder ein zum Wohnen eingerichtetes Schiff. Als Geschäftsraum kann
gelten Perron eines Eisenbahnhofs, Kajüte des Kapitäns.
Eindringen beraucht nicht gewaltsam zu sein, es genügt das bloße
Betreten gegen den vermuteten oder zu vermutenden Willen des Berechtigten.
Eine einmalige Aufforderung, nicht, wie das Volk oft annimmt, eine zwei-
oder dreimalige, wird verlangt. Der Wirt öffentlicher Lokale räumt mit der
Verabreichung von Speisen und Getränken die Befugnis ein, zu deren Ver-
zehrung angemessene Zeit zu verweilen; dieses Recht verwirkt der Gast durch
ungehöriges Verhalten im Lokal. Der Vermieter hat kein Recht, die Wohnung
des Mieters wider dessen Willen zu betreten. Der entlassene Dienstbote hat
die Wohnung des Dienstherrn zu verlassen, selbst wenn die Entlassung un-
gesetzlich wäre.
Gemeinschaftlichkeit erfordert die Voraussetzungen der Mittäter-
schaft im Sinne von § 47.