Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 173 
Bevölkerungsklassen sind die besonders auf gesellschaftlichem 
Boden erwachsenen Gliederungen des Volksorganismus nach Besitz, Beruf, 
Beschäftigung, Gewerbe, Bildung, aber auch nach Religion und Abstammung. 
Z. B. Deutsche und Polen, Arbeiter und Kapitalisten. Friedensgefährdung 
siehe 8 126. 
Geistlicher. 
ds 130 a. (L.) Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher 
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich 
vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen 
zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten 
des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegen- 
stande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder 
Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, 
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes 
Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats 
in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer 
Verkündigung oder Erörterung gemacht sind. 
Staatsangelegenheiten sind auch Anordnungen von Behörden und Be- 
amten. Friedensgefährdung §§ 126, 130. 
Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen. 
§ 131. (L.) Wer erdichtete oder entstellte Tatsachen, wissend, daß sie 
erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch 
Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, 
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
Tatsache ist ein gegenwärtiges oder vergangenes äußeres oder inneres 
Ereignis, z. B. die Verurteilung polnischer Gymnasiasten wegen Teilnahme 
an geheimen Verbindungen oder die Behauptung blinden Hasses der preußischen 
Regierung gegen die polnischen Untertanen. Staatseinrichtungen sind 
die bleibenden, dauernden Bestandteile der Verfassung (z. B. Monarchie, erbliches 
Kaisertum) und der Verwaltung (z. B. Ministerverantwortlichkeit), mit welchen 
der einzelne Staat sich einrichtet. Verächtlichmachung liegt vor, wenn der 
Vorwurf der sittlichen Verwerflichkeit erhoben wird. 
Amtsanmaßung. 
5 132. (I.) Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes 
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes 
vorgenommen werden darf, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
	        
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