Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

174 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Oeffentliches Amt ist nur ein unmittelbar oder mittelbar vom 
Staate verliehenes. Kirchliches Amt also kein öffentliches. Beispiele: Jemand 
gibt sich einem nächtlich auf einer Promenadenbank betroffenen Liebespaar 
gegenüber als Schutzmann aus; der Dieb, der bereits einmal vergeblich in 
einen Laden einzubrechen versucht hat, gibt sich als Kriminalgendarm aus 
und nimmt eine Besichtigung des Ladens vor, um die Gelegenheit zum neuen 
Einbruch zu finden. 
Urtundenvernichtung. 
§ 133. (L.) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen 
Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten 
Orte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich über- 
geben worden sind, vorsätzlich vernichtet, beiseite schafft oder beschädigt, wird 
mit Gefängnis bestraft. 
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängnis- 
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Begriff der Urkunde s. bei § 267. Täter kann nicht nur ein 
Beamter, sondern auch ein Dritter sein, z. B. der Schreibsachverständige, 
dem eine Urkunde in das Haus verabfolgt worden ist. Die Urkunde muß 
auf Grund amtlicher Anordnung entweder am bestimmten Ort oder im 
Gewahrsam des Täters sich befinden. Der Täter muß wissen, daß ein amt- 
licher Gewahrsam am bestimmten Orte oder bei ihm selbst stattfindet. 
§ 134. (I. bez. A.) Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, 
Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig 
abreißt, beschädigt oder verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Böswillig ist nicht gleichbedeutend mit dem bloß mutwillig; bös- 
willig („boshaft“ in § 360,13) ist das aus einer bösen oder schlechten Absicht 
und Gesinnung entsprungene Handeln. 
Antoritätsverletzung. 
§ 135. (L.) Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs 
oder eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig 
wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, 
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
Böswillig § 134. — Beschimpfenden Unfug (. § 166.
	        
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