174 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Oeffentliches Amt ist nur ein unmittelbar oder mittelbar vom
Staate verliehenes. Kirchliches Amt also kein öffentliches. Beispiele: Jemand
gibt sich einem nächtlich auf einer Promenadenbank betroffenen Liebespaar
gegenüber als Schutzmann aus; der Dieb, der bereits einmal vergeblich in
einen Laden einzubrechen versucht hat, gibt sich als Kriminalgendarm aus
und nimmt eine Besichtigung des Ladens vor, um die Gelegenheit zum neuen
Einbruch zu finden.
Urtundenvernichtung.
§ 133. (L.) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen
Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten
Orte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich über-
geben worden sind, vorsätzlich vernichtet, beiseite schafft oder beschädigt, wird
mit Gefängnis bestraft.
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängnis-
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Begriff der Urkunde s. bei § 267. Täter kann nicht nur ein
Beamter, sondern auch ein Dritter sein, z. B. der Schreibsachverständige,
dem eine Urkunde in das Haus verabfolgt worden ist. Die Urkunde muß
auf Grund amtlicher Anordnung entweder am bestimmten Ort oder im
Gewahrsam des Täters sich befinden. Der Täter muß wissen, daß ein amt-
licher Gewahrsam am bestimmten Orte oder bei ihm selbst stattfindet.
§ 134. (I. bez. A.) Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen,
Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig
abreißt, beschädigt oder verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Böswillig ist nicht gleichbedeutend mit dem bloß mutwillig; bös-
willig („boshaft“ in § 360,13) ist das aus einer bösen oder schlechten Absicht
und Gesinnung entsprungene Handeln.
Antoritätsverletzung.
§ 135. (L.) Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs
oder eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig
wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt,
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren bestraft.
Böswillig § 134. — Beschimpfenden Unfug (. § 166.