Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 175 
Erbrechung von Siegeln. 
5* 136. (L. bez. A.) Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von 
einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, 
zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder 
beschädigt oder den durch ein solches Siegel bewirkten amtlichen Verschluß 
aufhebt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Siegel sind auch Siegelmarken. Das Siegel muß in Ausübung 
amtlicher Befugnisse, ohne Ueberschreitung derselben, angelegt sein, z. B. die 
Siegelmarken des Gerichtsvollziehers bei ordnungsgemäßer Pfändung. 
Pfandentstrickung. 
§ 137. (L. bez. A.) Wer Sachen, welche durch die zuständigen Be- 
hörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, 
vorsätzlich beiseite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung 
ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Sachen sind nur körperliche Sachen, nicht Forderungen, auch nicht 
Hypothekenforderungen, wohl aber Hypothekenurkunden. Es wird nur erfordert, 
daß die Behörde oder der Beamte zu Pfändungen oder Beschlagnahmen der 
einschlagenden Art zuständig sind. Im übrigen müssen die wesentlichen gesetz- 
lichen Voraussetzungen und Förmlichkeiten erfüllt sein, z. B. muß bei der 
Pfändung ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegen und die zu pfändende Sache 
vom Beamten ausdrücklich in Besitz genommen worden sein, wozu die Geneh- 
migung einer dritten Person erforderlich ist, wenn diese sie im alleinigen 
Gewahrsam oder im Mitgewahrsam mit dem Schuldner hat. Zur Beschlag- 
nahme durch Polizeibeamte in Strafsachen genügt Erklärung der Beschlag- 
nahme unter Verbot an den Inhaber, über die beschlagnahmte Sache zu ver- 
fügen; Besitzergreifung ist also hier nicht nötig. Die Sache wird der Ver- 
stricung entzogen, wenn sie dauernd oder auch nur vorübergehend dem so- 
fortigen Zugriffe der Behörde oder des Beamten nicht freisteht, also z. B. 
durch bloße Veränderung des Aufbewahrungsortes, Wegschaffen aus einer 
Wohnung in eine andere ohne Anzeige an die Behörde. Der Täter muß 
aber wissen, daß er durch seine Handlung die Sache dem Zugriffe der Be- 
hörde entzieht. Er ist nicht strafbar, wenn er diesen Erfolg seiner Handlung 
nicht voraussah. 
Unwahre Entschuldigungen von Zeugen usw. 
§ 138. (A.) Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine 
unwahre Tatsache als Entschuldigung vorschützt, wird mit Gefängnis bis zu 
zwei Monaten bestraft. 
Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Erscheinen gesetzlich 
verpflichtet ist.
	        
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