176 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden durch
vorstehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen.
Auch dann anwendbar, wenn ein Zeuge 2c. nach dem Termin unwahre
Tatsachen als Entschuldigung vorschützt, um die Wiederaufhebung der ver-
hängten Ordnungsstrafe zu erwirken.
Nichtanzeigen von Hochverrat ufsw.
§ 139. (L.) Wer von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats,
Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefähr-
lichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens
möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde
oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu
machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben be-
gangen worden ist, mit Gesängnis zu bestrafen.
Im allgemeinen legt das Gesetz keiner Privatperson eine Verpflichtung
auf, ihr bekannte strafbare Handlungen anzuzeigen, weil es annimmt, die
Interessen des Verletzten und der menschliche Charakter im allgemeinen werden
die Anzeigeerstattung, wie auch geschieht, unter Zuhilfenahme der polizeilichen
Organe im Flusse halten. Anzeigepflichtig sind natürlich nicht die Teilnehmer
an der Straftat selbst, weil eine Selbstanzeigepflicht nicht festgesetzt werden
kann. Wohl aber sind anzeigepflichtig die Personen, welche gegenüber dem
Täter oder einem Teilnehmer nach der Strafprozeßordnung zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigt sind (§ 51 Str.-Pr. O.). Die Anzeigepflicht dauert
solange fort, als die durch das strafbare Verhalten bereitete Gefahr andauert.
Verletzung der Wehrpflicht.
§ 140. (L.) Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft:
1. ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in
den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen,
ohne Erlaubnis entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach er-
reichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes
aufhält: mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitausend
Mark oder mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre;
2. ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beurlaubten-
standes, welcher ohne Erlaubnis auswandert: mit Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten.
3. ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach öffentlicher Bekanntmachung
einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegs-