Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 177
gefahr erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit der—
selben auswandert: mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, neben
welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
Der Versuch ist strafbar.
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem
Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise
treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist,
mit Beschlag belegt werden.
Wehrpflichtig ist jeder Deutsche (R.V. Art. 57 u. G. v. 9./11. 67
8§ 1). Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert bis zum
vollendeten 45. Lebensjahre.
Militärpflichtig, d. h. der Aushebung unterworfen, ist jeder
Wehrpflichtige vom 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem er das
20. Lebensjahr vollendet (M.G. § 10; G. v. 11./2. 88 8§ 245).
Beurlaubtenstand Reserve, Land= und Seewehr.
Ausgewanderte, in Nordamerika naturalisierte Deutsche unterliegen
bei der Rückkehr der Strafe (§ 140 Nr. 1) nicht, und sollen etwa erkannte
Strafen unvollstreckt bleiben. Vertrag zw. Nordd. Bund u. d. Verein. Staaten
v. Amerika v. 22./2. 68 Art. 1 u. 3 (B.G. Bl. S. 228); zwischen d.
Verein. Staaten u. Bayern 26./5. 68, Württemberg 27.|7. 68, Baden
19.7. 68, Hessen 1.|8. 68. — Ununterbrochener 10 jähriger Aufenthalt
im Ausland vor erreichtem militärpflichtigen Alter schließt, wegen Verlustes
der Staatsangehörigkeit, die Anwendung des Gesetzes aus.
Werbung für ausländische Macht.
§ 141. (L.) Wer einen Deutschen zum Militärdienste einer ausländischen
Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen
deutschen Soldaten vorsätzlich zum Desertieren verleitet oder die Desertion
desselben vorsätzlich befördert, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu
drei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Selbstverstümmelung usw.
*142. (I.) Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf
andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen
anderen untauglich machen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahre
bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen anderen auf dessen Ver-
langen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht.
Herbeiführung vollständiger Dienstuntauglichkeit ist nicht erforderlich, es
genügt, wenn der Täter im geringeren Umfange als vorher tauglich ist.
12