Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

180 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Reiche, dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate 
oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, 
Gesellschaft oder Privatperson ausgestellt sind. 
Beschneiden von Metallgeld. 
8 150. (L.) Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch 
Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgiltig in 
Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder 
im Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgiltig in 
Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
Verringern und in Verkehr bringen: kippen und wippen. 
Vorbereitung eines Münzverbrechens. 
§ 151. (L.) Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur 
Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten 
Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder 
angefertigt hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Einziehung. 
§ 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, 
sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die 
Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
Vgl. §§ 40, 42 und Str.-Pr.-O. §8 477 — 479; — § 152 bezieht 
sich auf den ganzen achten Abschnitt. 
9. Abschnitt. 
Meineid. 
Parteieid, auferlegter Eid. 
§ 153. (Sw.) Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder 
auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren bestraft. 
Zugeschobene und zurückgeschobene Eide gibt es bisher nur in 
unserem bürgerlichen Rechtsstreitverfahren, im Zivilprozeß. Der auferlegte 
Eid kann vom Gericht oder einer anderen Behörde kraft Gesetzes zu schwören 
aufgegeben werden. Der beschworene Inhalt des Eides muß ganz oder in 
einem wenn auch nebensächlichen Punkte der Wahrheit nicht entsprechen. Der 
Täter muß bei der Eidesleistung wissen oder (dolus eventualis s. § 40) die 
Möglichkeit in Erwägung ziehen, daß der Inhalt des Eides ganz oder teil-
	        
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