180 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Reiche, dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate
oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation,
Gesellschaft oder Privatperson ausgestellt sind.
Beschneiden von Metallgeld.
8 150. (L.) Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch
Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgiltig in
Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder
im Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgiltig in
Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann.
Der Versuch ist strafbar.
Verringern und in Verkehr bringen: kippen und wippen.
Vorbereitung eines Münzverbrechens.
§ 151. (L.) Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur
Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten
Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder
angefertigt hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Einziehung.
§ 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes,
sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die
Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Vgl. §§ 40, 42 und Str.-Pr.-O. §8 477 — 479; — § 152 bezieht
sich auf den ganzen achten Abschnitt.
9. Abschnitt.
Meineid.
Parteieid, auferlegter Eid.
§ 153. (Sw.) Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder
auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft.
Zugeschobene und zurückgeschobene Eide gibt es bisher nur in
unserem bürgerlichen Rechtsstreitverfahren, im Zivilprozeß. Der auferlegte
Eid kann vom Gericht oder einer anderen Behörde kraft Gesetzes zu schwören
aufgegeben werden. Der beschworene Inhalt des Eides muß ganz oder in
einem wenn auch nebensächlichen Punkte der Wahrheit nicht entsprechen. Der
Täter muß bei der Eidesleistung wissen oder (dolus eventualis s. § 40) die
Möglichkeit in Erwägung ziehen, daß der Inhalt des Eides ganz oder teil-