Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
seiner Wissenschaft zu kontrollieren. Der vernehmende Beamte soll auch an 
die Gedächtniskraft der Zeugen nicht zu große Anforderungen stellen. Das 
menschliche Erinnerungsvermögen ist kein großes, besonders nicht in Kleinig— 
keiten, welche den Zeugen zur Zeit, als er sie wahrnahm, gar nicht interessieren 
konnten. Das Auffassungsvermögen des Menschen ist, wie die verschiedensten 
Versuche gezeigt haben, ein sehr verschiedenes, je nach dem Grade seiner 
Begabung und Bildung sowie seiner Aufmerksamkeit und seines Interesses 
am Vorgange. Das Bestreben des Menschen oder Zeugen, sich einen 
vergangenen Vorgang wieder zu vergegenwärtigen, bringt je nach den 
geistigen Fähigkeiten des Einzelnen Irrtümer unbewußt in die Erinnerung, 
Vor allem täuscht sich der Mensch sehr in Angaben über Zeitdauer und 
räumliche Entfernungen. Der Zeuge behauptet, ein Hausskandal habe 
1 Stunde gedauert, statt dessen waren es nur 20 Minuten; eine Stelle 
sei von einer anderen 10 Meter entfernt, statt dessen sind es 100 Meter. 
Auch für Einzelheiten einer Oertlichkeit, einer Landschaft, einer Wohnung 
ist das Gedächtnis verschieden befähigt. Alle diese Momente hat man sich 
zu vergegenwärtigen bei Beantwortung der Frage, ob Jemand wissentlich 
falsch geschworen hat. Auch das ist zu beachten, daß ungebildete und einfache 
Leute, weil sie keine Ahnung von der Unzuverlässigkeit des menschlichen Ge- 
dächtnisses haben, in ihren Behauptungen weniger vorsichtig sind, als gebildete 
Zeugen, welche die Gefahr kennen. Vollendet ist der Meineid mit dem Ab- 
schlusse der Vernehmung nach oder vor der Eidesleistung Ein Versuch des 
Zeugenmeineides kann nur vorliegen, wenn der Zeuge vor seiner Vernehmung 
den Zeugeneid leistet und dann mit der falschen Aussage den Anfang macht 
oder wenn er erst die falsche Aussage tut und danach die Beteuerungsworte 
nur zum Teil spricht. 
Der Eidesleistung gleichgeachtet. 
§ 155. Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 
1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch 
gewisser Betcuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Er- 
klärung unter der Beteuerungsformelseiner Religionsgesellschaftabgibt; 
2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachpverständiger einen 
Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter 
Berufung auf den bereits früher in derselben Angelegenheit 
geleisteten Eid abgibt, oder ein Sachverständiger, welcher als solcher 
ein= für allemal vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm 
geleisteten Eid abgibt; 
3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen 
Diensteid abgibt.
	        
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