196 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
bestraft.
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen sind gemeint, die nicht gerade
das Scham= und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, die
aber doch besonders roh und gemein oder unanständig sind. Gröbliche Ver-
letzung ist eine besonders starke Verletzung.
Unzüchtige Gerichtsverhandlungsberichte.
§ 18 4b. (L. bez. A.) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhand-
lungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit aus-
geschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu grunde liegenden
amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind,
Aergernis zu erregen.
Hier genügt, daß die Mitteilung geeignet ist, Anstoß zu erregen. Wirklich
Anstoß braucht nicht genommen worden zu sein.
14. Abschnitt.
Beleidigung.
Beleidigung.
§ 185. (L. bez. A.) Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geld-
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft.
Beleidigung im Sinne von § 185 ist die vorsätzliche unberechtigte
Kundgebung gegen die Ehre, d. i. die äußere Achtung, auf welche der lebende
Mensch Anspruch hat. Die Kundgebung kann in Worten, schriftlich, mündlich
und gesungen, in Gesten und Geberden, z. B. durch Ausspucken, in Tönen,
gesungen, gepfiffen, auf einem Instrument gespielt („Du bist verrückt, mein
Kind“) und in Handlungen (Illumination beim Auszuge eines mißliebigen
Mieters) bestehen. Der Täter muß diese Kundgebung wollen; fahrlässige
Beleidigung (Ausspucken vor einer Person, der dasselbe gar nicht gelten soll)
ausgeschlossen. Der Täter muß wissen oder die Möglichkeit erwägen, daß
seine Kundgebung die Ehre eines anderen verletzt. Die Absicht zu beleidigen
wird zur Strafbarkeit nicht erfordert. Der Täter muß wissen, daß er zu
seiner Kundgebung kein Recht hat. Im allgemeinen gibt es überhaupt kein
Recht, die Ehre eines anderen zu verletzen; nur unter besonderen Umständen
räumt das Gesetz selbst ein solches Recht ein. Die Beleidigung ist vollendet,
wenn ein andrer, der nicht notwendig der Beleidigte selbst zu sein braucht,