202 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
§ 202. (L.) Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Teilen
das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten
Art des Zweikampfs erhellt.
Kartellträger.
§ 203. (I.) Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung
übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu
sechs Monaten bestraft.
Straflosigkeit.
§ 204. Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben,
sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf
vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben.
Der Zweikampf hat begonnen, wenn sich die Gegner gestellt haben und
einer derselben eine kämpfende Tätigkeit entfaltet hat. Die Aufgabe muß eine
freiwillige sein, nicht also infolge von Störung durch Polizei.
Zweikampf.
§ 205. (L.) Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
„Beihülfe“ ist möglich auch durch Mitwirkung bei einem Ehrengericht,
welches lediglich über die Waffen zu bestimmen hat. Zweikampf liegt nicht
vor, wenn beide Teile absichtlich fehlschießen.
Tötung im Zweikampf.
§ 206. (8w.) Wer seinen Gegner im Zweikampf tötet, wird mit
Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher
war, welcher den Tod des einen von beiden herbeiführen sollte, mit Festungs-
haft nicht unter drei Jahren bestraft.
Uebertretung der Kampfesregeln.
§ 207. Ist eine Tötung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher
Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfes
bewirkt worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden
Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vor-
schriften über das Verbrechen der Tötung oder der Körperverletzung zu bestrafen.
Zweikampf ohne Sekundanten.
§ 208. (Sw.) Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden,
so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über fünfzehn
Jahre erhöht werden.