Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 203
Der Sekundant leistet bei Austragung des Zweikampfes Beistand
und sichert beim Kampfe die Beobachtung der verabredeten oder hergebrachten
Kampfregeln.
Straflosigkeit.
§ 209. Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zwei-
kampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen,
Aerzte und Wundärzte sind straflos.
Kartellträger: § 203. Die Straflosigkeit der Sekundanten und
Zeugen erscheint nicht gerechtfertigt.
Anreizung zum Zweikampf.
§ 210. (I.) Wer einen anderen zum Zweikampf mit einem Dritten
absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung an-
reizt, wird, falls der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängnis nicht unter
drei Monaten bestraft.
Täter kann also nicht der Gegner, sondern nur ein Dritter sein; der
Gegner kann aber anstiften.
16. Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
Mord.
§ 211. (Sw.) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er
die Tötung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.
Der Mörder muß wollen, daß der andere sein Leben verliere, und die
tötende Handlung mit Ueberlegung ausführen. Die seelische Erregung, welche
den Täter in der Regel vor der Tat befällt und sich oft während der Aus-
führung der Tat steigert, ist mit der vom Gesetze geforderten Ueberlegung
vereinbar. Die Ueberlegung kann ausgeschlossen sein, obwohl zwischen Ent-
schluß zur Tat und ihrer Ausführung ein längerer Zeitraum liegt; Ueber-
legung kann vorhanden sein, obwohl die Ausführung der Tat dem Entschlusse
schnell folgt. Die Ueberlegung wird vor allem ausgeschlossen durch Affekte,
welche plötzlich und heftig auftreten: Haß, Liebe, Rache, Zorn, Wut,
Furcht, Scham, Bestürzung. Außer den plötzlichen und heftigen Affekten
können auch die sogenannten deprimierenden Affekte die Ueberlegung aus-
schließen. „Insbesondere kommt es bei deprimierenden Affekten vor, daß sie
nach und nach den Täter in einen Zustand versetzen, welcher die Ueber-
legung ausschließt und die anscheinend aus einem völlig ruhigen Entschlusse
hervorgegangene Tat als ein Zeugnis tiefer Verzweiflung charakterisiert“
(von Schwarze, Strafgesetzbuch). Man versteht unter Ueberlegung „diejenige
ruhige Verstandestätigkeit, welche nicht nur auf das Verhältnis der für die