204 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Tötung anzuwendenden Mittel zum Erfolge, die Art ihres zweckmäßigen Ge—
brauches und die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse, sondern
namentlich auch über die Tat hinaus auf die Folgen und Zwecke der Aus-
führung sich richtet". (Olshausen, Kommentar). Diese „Ueberlegung“ muß
bei der Ausführung der Tat vorhanden sein. Leidenschaft und andere Affekte
können, aber müssen sie nicht ausschließen. Der Plan zu einem Morde kann
mit kalter Ueberlegung gefaßt und für einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt
sein; da tritt dem Täter das verhaßte Opfer vorher zufällig und unvermutet
in den Weg. Der Täter vergißt seinen Plan und läßt sich im Affekt hin-
reißen, den Gegner sofort zu töten: diese Tötung ist nicht mit Ueberlegung
ausgeführt, weil sie völlig vom Affekte beherrscht ist. Die Ueberlegung
kann weiter ausgeschlossen sein durch moralische und geistige Minderwertigkeit
des Täters, welche ihn die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit seines Tuns
nicht voll erkennen lassen. Bei solchen Minderwertigen erhöhen schon geringere
Affekte den angeborenen Mangel an Ueberlegung.
Auf den vollendeten Mord steht nur die Todesstrafe. Es ist bekannt,
daß die Todesstrafe viele Gegner hat. Dem Staate das Recht bestreiten zu
wollen, seine Untertanen mit der Todesstrafe zu belegen, erscheint müßig.
Auch vom ethischen Standpunkte aus ist sie zu rechtfertigen. Es gibt Mord-
taten, deren Urheber aus der Reihe der Lebenden zu tilgen ist. Die Seelen-
strafe bis zu ihrem Vollzuge ist oft geringer als die beim Antritte der im
Gnadenwege gewährten lebenslänglichen Zuchthausstrafe, selbst wenn hierbei
die Hoffnung besteht, in 30 Jahren die Freiheit wieder zu erlangen. Aber
neben der Todesstrafe müßte auf Mord wohlweise eine längere Zuchthaus-
strafe angedroht sein. Es gibt Mordtaten, für welche die Todesstrafe zu
hart erscheint. Ueber diesen Mangel setzt der Umstand nicht hinweg, daß der
Landesherr sich erst schlüssig zu machen hat, ob ein Todesurteil vollstreckt
werden soll.
Totschlag ufw.
§ 212. (Sw.) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die
Tötung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zucht-
haus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Derselbe Tatbestand wie bei § 211, nur daß die Ausführung ohne
„Ueberlegung“ erfolgt. Wegen der Ueberlegung s. § 211. Es kommen also
vor allem Tötungen im Affekt, in der Aufwallung, in der Verzweiflung in
betracht, wenn diese Gemütszustände die „Ueberlegung“ ausschließen.
Totschlag auf der Stelle ufw.
§ 213. (Sw.) War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm
oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von
dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hin-