Contents: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

204 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Tötung anzuwendenden Mittel zum Erfolge, die Art ihres zweckmäßigen Ge— 
brauches und die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse, sondern 
namentlich auch über die Tat hinaus auf die Folgen und Zwecke der Aus- 
führung sich richtet". (Olshausen, Kommentar). Diese „Ueberlegung“ muß 
bei der Ausführung der Tat vorhanden sein. Leidenschaft und andere Affekte 
können, aber müssen sie nicht ausschließen. Der Plan zu einem Morde kann 
mit kalter Ueberlegung gefaßt und für einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt 
sein; da tritt dem Täter das verhaßte Opfer vorher zufällig und unvermutet 
in den Weg. Der Täter vergißt seinen Plan und läßt sich im Affekt hin- 
reißen, den Gegner sofort zu töten: diese Tötung ist nicht mit Ueberlegung 
ausgeführt, weil sie völlig vom Affekte beherrscht ist. Die Ueberlegung 
kann weiter ausgeschlossen sein durch moralische und geistige Minderwertigkeit 
des Täters, welche ihn die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit seines Tuns 
nicht voll erkennen lassen. Bei solchen Minderwertigen erhöhen schon geringere 
Affekte den angeborenen Mangel an Ueberlegung. 
Auf den vollendeten Mord steht nur die Todesstrafe. Es ist bekannt, 
daß die Todesstrafe viele Gegner hat. Dem Staate das Recht bestreiten zu 
wollen, seine Untertanen mit der Todesstrafe zu belegen, erscheint müßig. 
Auch vom ethischen Standpunkte aus ist sie zu rechtfertigen. Es gibt Mord- 
taten, deren Urheber aus der Reihe der Lebenden zu tilgen ist. Die Seelen- 
strafe bis zu ihrem Vollzuge ist oft geringer als die beim Antritte der im 
Gnadenwege gewährten lebenslänglichen Zuchthausstrafe, selbst wenn hierbei 
die Hoffnung besteht, in 30 Jahren die Freiheit wieder zu erlangen. Aber 
neben der Todesstrafe müßte auf Mord wohlweise eine längere Zuchthaus- 
strafe angedroht sein. Es gibt Mordtaten, für welche die Todesstrafe zu 
hart erscheint. Ueber diesen Mangel setzt der Umstand nicht hinweg, daß der 
Landesherr sich erst schlüssig zu machen hat, ob ein Todesurteil vollstreckt 
werden soll. 
Totschlag ufw. 
§ 212. (Sw.) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die 
Tötung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zucht- 
haus nicht unter fünf Jahren bestraft. 
Derselbe Tatbestand wie bei § 211, nur daß die Ausführung ohne 
„Ueberlegung“ erfolgt. Wegen der Ueberlegung s. § 211. Es kommen also 
vor allem Tötungen im Affekt, in der Aufwallung, in der Verzweiflung in 
betracht, wenn diese Gemütszustände die „Ueberlegung“ ausschließen. 
Totschlag auf der Stelle ufw. 
§ 213. (Sw.) War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm 
oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von 
dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hin-
	        
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