Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 205 
gerissen worden, oder sind andere milderne Umstände vorhanden, so tritt Ge— 
fängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. 
8 213 bezieht sich nur auf 8 212 und setzt besondere Fälle 
der nicht mit Ueberlegung ausgeführten vorsätzlichen Tötung unter mildere 
Strafe. Ohne eigene Schuld ist der Täter gereizt worden, wenn er zu 
den Mißhandlungen oder schweren Beleidigungen (schwere innere Kränkungen), 
die sich nicht notwendig gegen seine eigene Person zu richten brauchen, keinen 
hinreichenden Anlaß gegeben hat. Auf der Stelle ist auch hier nicht 
gleichbedeutend mit „an Ort und Stelle“. Der Täter muß nur noch unter 
dem Einflusse des durch die Mißhandlungen oder schweren Beleidigungen 
hervorgerufenen hochgradigen Affektes stehen. Im übrigen kommen strafmindernd 
mildernde Umstände aller Art (s. § 81) in Betracht. 
Totschlag bei anderer Straftat. 
§ 214. (Sw.) Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um 
ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hindernis zu beseitigen oder 
um sich der Ergreifung auf frischer Tat zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen 
tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bestraft. 
Auch § 214 nimmt nur einen besonderen Fall von § 212, einer nicht 
mit Ueberlegung ausgeführten Tötung, an, der aber mit erhöhter Strafe be- 
droht wird. Unternehmung ist hier jede Handlung, durch welche die 
Absicht, eine Straftat zu begehen, offenbar wird. 
Aszendententotschlag. 
§ 215. (Sw.) Der Totschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie 
wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zucht- 
haus bestraft. 
Der Teilnehmer an dem Verbrechen von § 215 ist nach § 212 zu 
bestrafen, wenn für ihn der Getötete kein Verwandter aufsteigender Linie ist; 
dies folgt aus §§ 50, 52. 
Tötung auf Verlangen. 
§ 216. (L.) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Ver- 
langen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Gefängnis nicht 
unter drei Jahren zu erkennen. 
Die Tötung muß ernstlich und ausdrücklich, d. h. mit Worten oder un- 
zweideutigen Geberden, verlangt werden; bloße Einwilligung des Getöteten 
genügt nicht. 
Kindesmord. 
§ 217. (Sw.) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich 
nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren 
bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.