Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 209 
Gefährliche Körperverletzung. 
§ 223 a. (L. bez. A.) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe 
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder 
mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder 
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnis- 
strafe nicht unter zwei Monaten ein. 
Waffe ist nicht bloß die technische Waffe, sondern jedes Werkzeug, 
mittels dessen Einwirkung auf den Körper erfolgen kann. Gefährliches 
Werkzeug ein solches, welches nach seiner eigenen Beschaffenheit und der 
Anwendung im einzelnen Falle geeignet ist, erheblichere Verletzungen zuzufügen. 
Hinterlistiger Ueberfall ist ein für den Verletzten beabsichtigtermaßen 
unvermuteter Angriff. Eine das Leben gefährdende Behandlung 
liegt vor, wenn sie im einzelnen Falle geeignet ist, das Leben zu gefährden. 
Gemeinschaftlichkeit mehrerer liegt vor im Falle der Mittäterschaft 
im Sinne von § 47, also wenn jeder Täter die Mißhandlung usw. des 
anderen als seine eigene Tat will, wobei es auf das Maß der Beteiligung 
des einzelnen nicht ankommt. — Strafantrag nicht erforderlich (§ 232). 
Schwere Körperverletzung. 
§ 224. (L.) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein 
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, 
das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher 
Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit 
verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter 
einem Jahre zu erkennen. 
Die Folge darf nicht eine beabsichtigte, muß eine vorsätzlich oder 
fahrlässig verschuldete oder zufällige sein, sonst § 225. Glied des Körpers 
ist ein besonderer Teil desselben mit eigener Tätigkeitsbestimmung im Gesamt- 
organismus. Das Glied, nicht bloß dessen Gebrauchsfähigkeit, muß verloren 
sein. Sehvermögen ist verloren, auch wenn noch Lichtempfindlichkeit 
geblieben oder Besserung durch Operation möglich ist. Das Gehör muß auf 
beiden Ohren verloren sein. Entstellung liegt nur vor, wenn die Gesamt- 
erscheinung des Menschen beeinträchtigt wird. Siechtum ist langandauernde, 
den Gesamtorganismus ergreifende Krankheit. Lähmung liegt nur vor, 
wenn die Bewegungsfähigkeit im ganzen beeinträchtigt wird. Lähmung 
und Geisteskrankheit brauchen nicht unheilbar zu sein. Versuch begriff- 
lich ausgeschlossen, weil die Folge eingetreten sein muß. 
Erschwerung. 
§ 225. (Sw.) Waxr eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und ein- 
getreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
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