Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 215
Bedrohung mit Verbrechen.
§ 241. (L. bez. A.) Wer einen anderen mit der Begehung eines
Verbrechens bedroht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Ein Verbrechen im Sinne von § 1 muß angedroht, also in Aussicht
gestellt werden. Die Drohung muß dem Bedrohten zur Kenntnis kommen
und der Drohende muß diese Kenntnis seiten des anderen sowie ferner wollen,
daß in dem Bedrohten Furcht vor der Verwirklichung der Drohung erwache.
Sogenannte vermessene Redensarten, namentlich im Munde des derberen
Mannes, scheiden aus. („Ich haue Dich, daß Du in keinen Sarg paßt“.)
19. Abschnitt.
Diebstahl und Unterschlagung.
Einfacher Diebstahl.
§ 242. (L. bez. A.) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen
Diebstahls mit Gefängnis bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
8§ 242 behandelt den ein fachen Diebstahl. Die bewegliche Sache
muß für den Dieb eine fremde sein, d. h. nicht in seinem alleinigen Eigen-
tume stehn. Eine Sache, die in seinem Miteigentume steht, kann der Dieb
stehlen. Ob Eigentum oder Miteigentum vorliegt, entscheidet sich nach den
zivilrechtlichen Bestimmungen (bürgerl. Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Wechsel-
ordnung). Sache ist ein körperlicher Gegenstand im natürlichen Sinne.
Auch Wasser aus MWasserleitungen und Leuchtgas sind bewegliche Sachen;
nicht aber Elektrizität. Siehe Reichsgesetz vom 9. April 1900, betreffend
die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. Der Dieb muß die Sache
einem anderen wegnehmen, d. h. dem Gewahrsam eines anderen wider dessen
Willen entziehen. Die Entziehung des Gewahrsams kann gegenüber dem
Eigentümer selbst, wenn dieser den Gewahrsam hatte, oder gegenüber dem
dritten Gewahrsamsinhaber erfolgen. Wer den Gewahrsam einer Sache hat,
entscheidet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Der
Diebstahl ist vollendet, wenn der Gewahrsam des anderen aufgehoben ist;
z. B. der Dieb versteckt die in einem Keller gestohlene Weinflasche in einem
finsteren Winkel desselben, um sie so zur Fortschaffung aus dem Hause bereit
zu haben. Die Absicht der Zueignung liegt vor, wenn der Täter den
Willen hat, die Sache dem bisherigen Eigentümer dauernd zu entziehen und
über sie selbst wie ein Eigentümer zu verfügen, z. B. sie für sich zu behalten,
zu verkaufen, zu verschenken; nicht aber bei der Absicht, die Sache nur als