Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 217 
bewohnten Gebäude gehörige umschlossene Raum und die in einem 
solchen befindlichen Gebäude jeder Art, sowie Schiffe, welche be- 
wohnt werden, gleich geachtet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§ 243 behandelt den schweren Diebstahl. 
Ziffer 1. Dem Gottesdienste gewidmet, d. h. der Vereinigung 
der Mitglieder einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft zur Erbauung 
und Anbetung Gottes in bestimmten Räumen und nach bestimmten Vorschriften 
und Gebräuchen dienend. 
Ziffer 2. Gebäude ist ein unbewegliches mit. Grund und Boden 
fest verbundenes Bauwerk (also auch ein Zirkusgebäude). Eine Hütte im 
Sinne von §§ 306, 308 ist kein Gebäude; Schiff und Wagen zum Wohnen 
und Uebernachten eingerichtet sind keine Gebäude. Umschlossener Raum 
ist ein umgrenzter, nicht notwendig verschlossener Raum der Erdfläche (auch 
unter der Oberfläche); Marktbuden, Trinkhallen, umgrenzte Gärten, Berg- 
werksschächte sind umschlossene Räume. Aus dem Gebäude oder umschlossenen 
Raume muß die Sache dem fremden Gewahrsam durch das Mittel des 
Einbruchs usw. beabsichtigterweise entzogen werden sollen, d. h. der 
Täter muß in diebischer Absicht einbrechen, einsteigen usp. Kommt dem 
Landstreicher, der in ein Grundstück zwecks Nächtigens eingestiegen ist, erst 
nach dem Einsteigen der Gedanke zu stehlen, so liegt nicht Diebstahl mittels 
Einsteigens vor. Einbruch erfordert ein mit, wenn auch nicht erhöhter 
Gewalt und nicht gerade unter Beschädigung, bewirktes Oeffnen, z. B. Aus- 
heben verschlossener Türen, Eindrücken von Fensterscheiben. Es genügt das 
Bereiten einer solchen Oeffnung, daß der Dieb nur mit einem Koörperteile, 
z. B. der Hand, dem Arme, hineinlangen und stehlen kann. Einsteigen 
liegt vor, wenn der Dieb von außen Eingang durch eine zum ordnungs- 
gemäßen Eintritt nicht bestimmte und den Eintritt bestimmungsgemäß wehrende 
Oeffnung nimmt. Daß er dabei gerade steigen muß, wird nicht verlangt, 
er kann sich herablassen, z. B. von einem oberen von ihm bewohnten Stock- 
werke nach einem tieferliegenden, oder durchkriechen, z. B. durch eine Zaun- 
lücke direkt über der Erdoberfläche. Der Dieb muß aber mit ganzer Person 
eingestiegen sein, ein Hereinlangen mit der Hand von außen in ein Gebäude, 
an dem der Dieb emporgeklettert ist, genügt nicht. 
Ziffer 3. Auch hier muß die Anwendung falscher Schlüssel usw. bereits in 
der Absicht, zu stehlen, erfolgen. Diebstahlsentschluß nach Eindringen mit falschem 
Schlüssel, z. B. aus Neugierde, genügt nicht. Die Behältnisse müssen im 
Innern des Gebäudes und unschlossenen Raumes mit dem falschen Schlüssel 
usw. geöffnet werden; wenn auch nicht gerade in dem Teile des Gebäudes usw.,
	        
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