Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 219
Ziffer 7. Die Nachtzeit dauert vom Eintritt der Dunkelheit nach
Sonnenuntergang bis zur Beendigung der Dunkelheit vor Sonnenaufgang.
Das Einschleichen, unter Vermeidung von Geräusch bewirktes absichtlich
heimliches Eintreten, und Sichverborgenhalten (kann auch ein Mit-
bewohner des Hauses vornehmen) müssen bereits mit Diebstahlsabsicht er-
folgen. Beim Einschleichen kann diesem die Wegnahme des Diebstahlsobjektes
sofort folgen; beim Sichverborgenhalten wird begrifflich eine Zwischenzeit
vom Eintritt bezw. Postennehmen bis zur Wegnahme erfordert.
Die Bestimmung der bei Annahme mildernder Umstände zulässigen
Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis ist unzweckmäßig; diese Mindest-
strafe ist in vielen Fällen zu hoch.
Rückfalldiebstahl.
§ 244. (L.) Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem
Räuber oder als Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Hand-
lungen begangen hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er
einen einfachen Diebstahl (§ 242) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren,
wenn er einen schweren Diebstahl (§ 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter
zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl
Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängnis=
strafe nicht unter einem Jahre ein.
§ 244 behandelt die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalldieb-
stahls. Inland s. 8 8. Dieb (. §§ 242, 243. Räuber ( 8§8 245,
249 und gleich einem Räuber s(. §#§ 252, 255. Hehler s. §#§# 258,
259, Bestrafung umfaßt die rechtskräftige Verurteilung und die gänz-
liche oder teilweise Verbüßung oder den Erlaß der Strafe (auch des Ver-
weises). Also erst die zeitlich dritte Bestrafung wegen Diebstahls nach
zwei vorausgegangenen Bestrafungen wegen Diebstahls oder der anderen genannten
Straftaten begründen den Rückfall. Hierbei wird außerdem vorausgesetzt, daß
die Verübung der 2. Straftat nach gänzlicher oder teilweiser Verbüßung oder
nach Erlaß der ersten Strafe liegt. Kein Rückfall, wenn eine Strafe
durch Anrechnung auf Untersuchungshaft für verbüßt erklärt wird und die völlige
Verbüßung vor der Rechtskraft des Urteils liegt. Die bei Annahme mildernder
Umstände vorgeschriebenen Strafmindestmaße von 3. Monaten oder 1 Jahr
entsprechen nicht mehr unseren modernen Anschauungen, wenn z. B. ganz gering-
fügige Gegenstände im Rückfall gestohlen werden.
§ 245. Die Bestimmungen des § 244 finden Anwendung, auch wenn
die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen
sind, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse