Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 221
Diebstahl (88 242, 243, 244) und Unterschlagung sind gegen Angehörige
(§ 52) usw. verübt, wenn diese Personen alleinige Eigentümer der Sache
sind und sie, soweit Diebstahl in Frage steht, in Besitz und Gewahrsam haben.
Ist beim Diebstahl eine andere Person, die nicht zu den aufgeführten gehört,
Gewahrsamsinhaber, so ist auch diese mitverletzt und der Diebstahl also nicht
ausschließlich gegen Angehörige usw. verübt; dann ist kein Strafantrag er-
forderlich. Lehrling ist auch der Handlungslehrling. Der Wert einer Sache
ist ein unbedeutender, je unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Bestohlenen
und des Diebes sowie der sonstigen Umstände des Falles. Der Strafantrag
ist auch hier nicht teilbar. Ehegatten straflos, solange die Ehe besteht, auch bei
getrenntem Leben. Verwandte aufsteigender Linie und Ehegatten sind nicht
nur als Täter und Mittäter, sondern auch als Gehülfen und Anstifter zum
Diebstahle straflos.
Nebenstrafen.
§ 248. Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der
wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-
Aufsicht erkannt werden.
Die Gefängnisstrafe muß aber mindestens 3 Monate betragen.
20. Abschnitt.
Raub und Erpressung.
Raub.
§ 249. (Sw.) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter An-
wendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine
fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
Raub ist ein mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verübter
Diebstahl. Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muß aber nicht
durch das Mittel der Gewalt oder der Drohungen ursächlich erfolgen; Ge-
walt und Drohungen sind hier nur notwendige Begleiterscheinungen des
Raubes und darauf gerichtet, einen vorhandenen Widerstand zu brechen oder
einen beabsichtigten zu verhindern. Der Täter muß die Sache selbst weg-
nehmen. Das Wegreißen einer Sache, z. B. eines Korbes, eines Geldtäsch-
chens aus der Hand des anderen, der sich dessen gar nicht versieht und des-
halb Widerstand gar nicht leisten oder vorbereiten konnte, ist nicht Raub.