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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Hingegen, wenn Räuber und Beraubter gegenseitig an dem Korbe oder der
Geldtasche gewaltsam reißen, liegt Raub vor. Gibt der Vergewaltigte oder
der Bedrohte die Sache heraus, z. B. aus Furcht, so liegt nicht Raub, son—
dern Erpressung vor. Wegen der fremden beweglichen Sache und der Ab-
sicht der rechtswidrigen Zueignung s. 88 242, 246.
Erschwerter Raub.
§ 250. (Sw.) Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu er-
kennen, wenn
1.
der Räuber oder einer der Teilnehmer am Raube bei Begehung
der Tat Waffen bei sich führt;
. zu dem Raube mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Be-
gehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben;
der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisen-
bahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasser-
straße begangen wird;
der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§ 243 Nr.7)
begangen wird, in welches sich der Täter zur Begehung eines Raubes
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft
oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder
der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber
im Inlande bestraft worden ist. Die im § 245 enthaltenen Vor-
schriften finden auch hier Anwendung.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
einem Jahre ein.
Ziffer 1. Waffen s. 8§ 2435.
Ziffer 2. Bande f(. 8§ 2436.
Ziffer 3. Oeffentlichkeit des Weges s. 8 2434.
Ziffer 5. Gleich einem Räuber (. 88 252, 255.
§ 251. (Sw.) Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein
Mensch gemartert oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere
Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist.
Martern ist absichtliche körperliche Peinigung.
Bestrafung gleich einem Räuber.
§ 252. (Sw.) Wer, bei einem Diebstahle auf frischer Tat betroffen,
gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr