Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 223 
für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu 
erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen. 
Diebstahl ist hier auch der sog. Mundraub im Sinne von 8 3705. 
Der Diebstahl muß vollendet sein. Die Bestrafung kann nach §8 250, 251 ein- 
treten, wenn die Erschwerungen vorliegen. Gewalt und Drohung müssen 
zur Sicherung der Diebesleute angewendet werden, nicht bloß zur Sicherung 
der eigenen Person. Auf frischer Tat betroffen, d. h. an Ort und 
Stelle der Verübung des Diebstahls, nicht also beim Einholen des alsbald 
verfolgten Diebes. Ist gleich einem Räuber zu bestrafen, d. h. z. B. 
die Bestimmungen über einen sonst erforderlichen Strafantrag im Sinne von 
§ 247 haben keine Giltigkeit, auch die Rückfallsbestimmung im Sinne von 
§ 244 nicht, selbst wenn die Strafe hiernach härter wäre. 
Erpressung. 
§ 253. (L.) Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, einen anderen durch Gewalt oder Drohung 
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist wegen Erpressung 
mit Gefängnis nicht unter einem Monat zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. 
S. auch § 240. Hier genügt jede Ankündigung eines Uebels, dort 
nur eines Verbrechens oder Vergehens. Vermögensvorteil ist Ver- 
mehrung des Vermögens oder günstige Gestaltung der Vermögenslage. Der 
Täter muß wissen, daß er auf solche Mehrung oder Veränderung kein Recht 
hat, z. B. auf Gewährung eines Darlehns ohne vorausgegangene Verpflichtung des 
anderen. Wer die Bezahlung einer fälligen Schuld verlangt, erstrebt zwar einen 
Vermögensvorteil, aber keinen rechtswidrigen. Auch wer glaubt, auf einen Ver- 
mögensvorteil Anspruch zu haben, kann sich der Erpressung nicht schuldig 
machen. Als Gewalt kommen körperliche Kraftanwendung und physischer 
Zwang in betracht, die sich nicht als Gewalt gegen die Person im Sinne von 
§ 255 darstellen, also Gewalt an Sachen, allerdings mit mittelbarer Richtung 
gegen die Person. Der Hauswirt hebt dem mißliebigen Mieter, der in un- 
gekündigtem und auch sofort nicht lösbarem Mietverhältnis, wie der Hauswirt 
weiß, mit ihm lebt, Türen und Fenster aus, um die Wohnung einem anderen, 
dem er sie weitervermietet hat und der auf sein Recht oder Schadensersatz 
besteht, einzuräumen. 
Erschwerte Erpressung. 
§ 254. (L.) Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit 
Brandstiftung oder mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so 
ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen. 
Erpressung durch Bedrohung mit Mord nur im Sinne des § 211 (nicht 
212); Brandstiftung §8 306 ff., 311; Ueberschwemmung § 312 ff.
	        
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