224 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Bestrafung gleich einem Räuber.
§ 255. (8w.) Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib ist nicht
jede Androhung einer körperlichen Mißhandlung, sondern nur mit einer solchen,
die geeignet ist, eine, wenn auch nur vorübergehende Beschädigung der leib-
lichen Unversehrtheit oder Gesundheit zu bewirken.
Nebenstrafen.
§ 256. Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnisstrafe kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder
Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aussicht
erkannt werden.
21. Abschnitt.
Begünstigung und Hehlerei.
Begünstigung.
§ 257. (L. bez. A.) Wer nach Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um den-
selben der Bestrafung zu entziehen, oder um ihm die Vorteile des Verbrechens
oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bie zu
sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn er
diesen Beistand seines Vorteiles wegen leistet, mit Gefängnis zu bestrafen.
Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein,
als die auf die Handlung selbst angedrohte.
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Täter oder Teilnehmer
von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen.
Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung der
Tat zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung.
Begünstigung nach Begehung einer Uebertretung ist nicht nach
§ 257 strafbar. Der Begünstiger muß wissen, daß der Begünstigte sich
strafbar gemacht hat. Der Begünstiger muß unmittelbar bezwecken, den
Begünstigten der Bestrafung zu entziehen oder ihm die Vorteile zu sichern. Der
Bestrafung wird entzogen, wer der Verurteilung oder auch bloß der
Strafvollstreckung dauernd oder vorübergehend entzogen wird. Beispiele: Be-
stimmung des Polizeibeamten, keine Anzeige zu erstatten; unwahre Aussagen
im Ermittelungsverfahren vor Polizei, Richter und Staatsanwaltschaft; Ver-