Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 225 
leitung eines Zeugen, im Ermittelungsverfahren (uneidlich) falsch auszusagen; 
falsche Angaben, um für den Verurteilten einen Strafaufschub zu erwirken; 
falsche Angaben über eigenen Erwerb der dem Begünstigten zu sichernden, 
durch die Straftat erlangten Gegenstände. Die Begünstigung durch den An— 
gehörigen ist auch strafbar, wenn dieser seines Vorteils wegen, aber um den 
Täter der Bestrafung zu entziehen handelt. 
Personenhehlerei. 
§ 258. Wer seines Vorteiles wegen sich einer Begünstigung schuldig 
macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte 
1. (L. bez. A.) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung 
begangen hat, mit Gefängnis, 
2. (L.) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube 
gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter drei Monaten ein. 
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler 
ein Angehöriger ist. 
Im Falle des § 258 muß der Hehler die tatsächliche Beschaffen- 
heit der Straftat des Begünstigten (Diebstahl, Unterschlagung, Raub) kennen 
und lediglich seines (nicht notwendig rechtswidrigen) Vermögensvorteils 
wegen handeln. Der Vorteil muß nur erstrebt, braucht nicht erreicht zu sein. 
Sachhehlerei, Partiererei. 
§ 259. (L. bez. A.) Wer seines Vorteiles wegen Sachen, von denen 
er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer straf- 
baren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder 
sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt, wird als 
Hehler mit Gefängnis bestraft. 
Die Sache muß von einem anderen mitttels einer wenigstens objektiv 
strafbaren Handlung erlangt, also diese Straftat vollendet sein, ehe der 
Hehler tätig wird. Nur die unmittelbar durch die Straftat (auch Uebertretung) 
erlangte Sache (nicht also gegen ein gestohlenes Geldstück eingewechselte andere 
Geldstücke oder der Erlös durch Verkauf der Sache) kann Gegenstand der 
Hehlerei sein. Der Hehler muß nur wissen, daß eine Straftat vorliegt, ihre 
rechtliche Beschaffenheit braucht er nicht zu kennen. Er muß die Kenntnis 
zur Zeit des Ansichbringens haben, spätere Kenntnisnahme mit bloßem Im- 
besitztehalten genügt nicht, wohl aber mit Verheimlichung bei Nachforschung. 
Der Ankauf erfordert nicht nur Vertragsabschluß, sondern auch Besitzüber- 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.