226 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
gang. Ansichbringen liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt erlangt ist;
bloßes Mitgenießen gestohlener Sachen genügt nicht. Die gehehlte Sache
braucht für den Haupttäter keine fremde zu sein; z. B. Hehlerei von der
durch Pfandentstrickung erlangten eigenen Sache des Haupttäters. Hehlerei
nicht: an erbettelten, geschmuggelten, durch strafbare Gewerbsunzucht erlangten
Sachen. Absatz ist auch Verpfändung. Mitwirkung zum Absatz: d. b.
also Zusammenwirken mit einem anderen, z. B. dem Haupttäter oder einem
anderen Hehler.
Gewerbs= und Gewohnheits-Hehlerei.
§ 260. (I.) Wer die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betreibt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Gewerbsmäßigkeit setzt eine fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit voraus. Gewohnheitsmäßigkeit liegt vor, wenn eine durch
Wiederholung gleichartigen Handelns ausgebildete Neigung zu solchem Tun
bekundet wird. Deshalb müssen bei der Gewohnheitsmäßigkeit immer mehrere
Fälle, wenn auch zeitlich auseinanderliegend, vorliegen, während die Gewerbs-
mäßigkeit schon aus einem Falle gefolgert werden kann, wenn bei diesem die
Absicht, die Handlung wiederholen zu wollen, offenbar wird. Der Mittäter
oder Gehülfe macht sich der gewerbs= und gewohnheitsmäßigen Hehlerei nur
schuldig, wenn er selbst gewerbs= oder gewohnheitsmäßig handelt.
Hehlerei im Rückfall.
§ 261. (L.) Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen
darauf begangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn
sich die abermals begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub
oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
tritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahre ein.
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, so ist auf
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Die in dem § 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
Wegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls vergl. die An-
merkungen zu §§ 244 u. 245.
Nebenstrafen.
§ 262. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnisstrafe kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurteilung wegen
Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.