Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 1. und 2. Titel. 21 
1. Titel. 
Richteramt. 
§§ 1—11. (Auszug.) Die richterliche Gewalt im Deutschen Reiche wird 
durch unabhängige, nur den Gesetzen unterworfene Gerichte ausgeübt. Die Fähig- 
keit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. Die 
Ernennung, Versetzung, die zeitweise, vorläufige und dauernde Amtsenthebung 
und Ruhestandsversetzung der Richter ist gesetzlich geregelt. Für vermögens- 
rechtliche Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhältnisse darf der Rechts- 
weg nicht ausgeschlossen werden. 
2. Titel. 
Gerichtsbarkeit. 
§§ 12—21. (Auszug.) Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch 
Amtsgerichte und Landgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch das Reichs- 
gericht ausgeübt. Außerdem sind eine Anzahl besondere Gerichte zugelassen. 
Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben. Aus- 
nahmegerichte sind, abgesehen von den Kriegsgerichten und Standrechten, aufgehoben. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, d. h. dem Richter, 
der sachlich und örtlich für ihn zuständig ist. Die inländische Gerichtsbarkeit 
erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reiche 
beglaubigten Gesandtschaften. Sind diese Personen Staatsangehörige eines 
der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichts- 
barkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit 
über sie begeben hat. Die Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaate 
beglaubigten Gesandtschaften sind der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unter- 
worfen. Dasselbe gilt von den Mitgliedern des Bundesrates, welche nicht von 
Preußen abgeordnet sind. Auf die Familienglieder, das Geschäftspersonal der 
erwähnten Personen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche 
sind, finden dieselben Bestimmungen Anwendung. Die im Deutschen Reiche 
angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen, sofern 
und soweit nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit anderen Mächten Ver- 
einbarungen über die Befreiung der Konsuln von der inländischen Gerichtsbarkeit 
getroffen sind. Alle diese der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfene
	        
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