228
III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Zeche bezahlen zu wollen. Eine Tatsache ist falsch, wenn der Täter ihre
Unwahrheit genau kennt. Aber auch hier genügt der dolus eventualis. Vor-
spiegelung verlangt ein positives Handeln, nicht ein bloß passives Ver-
halten des Täters. Die Unterdrückung der wahren Tatsache kann in
deren Verschweigen nur gefunden werden, wenn mit dem Verschweigen ein auf
Täuschung abzielendes aktives Verhalten verbunden wird oder eine Rechts-
pflicht zur Offenbarung der wahren Tatsache besteht. Hierzu ist zu bemerken,
daß niemand verpflichtet ist, ungefragt seine mißliche Vermögenslage (Konkurs,
Offenbarungseid) zu offenbaren. Durch die Vorspiegelung oder Unterdrückung
muß ein Irrtum hervorgerufen oder ein schon vorhandener Irrtum aufrecht
erhalten, also nicht lediglich ohne positives Bestärken benutzt werden.
Zufolge der Erregung oder Unterhaltung des Irrtums muß der so
Getäuschte in seinem Irrtum eine Handlung vornehmen oder unterlassen,
welche entweder ihn selbst oder — da Getäuschter und Beschädigter nicht die-
selbe Person zu sein brauchen — eine andere Person in ihrem Vermögen
beschädigt. Die Vermögensbeschädigung muß also durch die Täuschung ver-
ursacht sein. Würde der Getäuschte auch ohne die Täuschung die Handlung
vorgenommen oder unterlassen, z. B. ein Darlehn aus Mitleid gegeben
haben, so läge nicht vollendeter, sondern höchstens versuchter Betrug vor.
Vermögensbeschädigung ist gegensätzlich zum Vermögensvorteil Minderung
des Vermögens, z. B. Hingabe von Geld oder Sachen, oder ungünstigere
Gestaltung der Vermögenslage, z. B. für Hingabe im baren Gelde Erwerb
einer zweifelhaften Darlehnsforderung.
Der nur auf Antrag zu verfolgende Betrug darf nur allein gegen
Angehörige usw., nicht auch zugleich gegen andere, welche zu diesen Personen
nicht gehören, begangen sein. Der Betrogene ist derjenige, welcher die Ver-
mögensbeschädigung erleidet bezw. beim Versuch erleiden soll, nicht also der
Getäuschte, wenn dieser und der Beschädigte verschiedene Personen sind.
Beispiele: Betrügerisches Borgen; Bestellen und Genießen von
Speisen und Getränken mit dem Bewußtsein, sie nicht alsbald bar bezahlen
zu können, oder mit der Absicht, sie gar nicht bezahlen zu wollen (Zech-
prellerei); heimliches Einsteigen in einen Eisenbahnwagen, Mitfahren auf dem
Trittbrett, Benutzung eines nicht übertragbaren Eisenbahnbillets durch den
Nichtberechtigten. Einkassierung von Forderungen seiten eines Nichtberechtigten.
Kreditbetrug: Verschaffung von Geld oder Waren ohne Zahlungsfähigkeit
oder Zahlungswillen. Betrug durch Falschspiel. Erlangung von Gestundung
einer Forderung durch Täuschung, wenn der Schuldner zur Zeit der Täuschung
noch zahlungsfähig war. Erlangung der Freigabe gepfändeter Gegenstände
durch Täuschung. Erlangung von Bargeld gegen unsichere Hypothek. Forderung
zu hoher Zeugengebühren zufolge Täuschung. Vorspiegelung der Absicht, einen
gegen Darlehn gegebenen Wechsel alsbald einlösen zu wollen. Erlangung