Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 229 
einer Vertragsunterschrift durch die Täuschung, der Vertrag laute im Sinne 
gewisser mündlicher Abmachungen. Lieferung einer anderen Ware als der 
bestellten (Kunstwein statt Naturwein). Verkauf von Bier unter falscher 
Marke; von minderwertigem Bitterwasser als „Hunyadi Jänos“. Betrügerisches 
Betteln, z. B. unter Vorspiegelung von Gebrechen, wenn der Gebende gerade 
hierdurch zur Gabe bestimmt wird. Unwahre Behauptungen im Zivilprozeß 
unter Beibringung falscher Beweismittel dafür. 
Rückfallbetrug. 
§ 264. (L.) Wer im Inlande wegen Betrugs einmal und wegen 
darauf begangenen Betrugs zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen 
abermals begangenen Betrugs mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich 
mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden kann. 
Die in § 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
Die bei Annahme mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe ist ebenso 
wie beim Rückfallsdiebstahl vielfach zu hoch. 
Vergl. über die Voraussetzungen des Rückfalls §§ 244, 245. Rückfall, 
auch wenn die Vorbestrafungen wegen Betrugs in begrifflichem Zusammen- 
treffen mit einer schwereren Straftat (Urkundenfälschung) erfolgt sind. 
Versicherungsbetrug. 
§ 265. (Sw.) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr 
versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in 
seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden 
macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe 
von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark er- 
kannt werden kann. 
Die betrügerische Absicht liegt vor, wenn ein Versicherer zum Vorteile 
des Versicherten durch Täuschung um die Versicherungssumme geschädigt werden 
soll. Täter kann der Versicherte selbst oder auch ein Dritter sein. 
Untreue. 
§ 266. (L.) Wegen Untreue werden mit Gefängnis, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: 
1. Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, 
Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen,
	        
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