Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 229
einer Vertragsunterschrift durch die Täuschung, der Vertrag laute im Sinne
gewisser mündlicher Abmachungen. Lieferung einer anderen Ware als der
bestellten (Kunstwein statt Naturwein). Verkauf von Bier unter falscher
Marke; von minderwertigem Bitterwasser als „Hunyadi Jänos“. Betrügerisches
Betteln, z. B. unter Vorspiegelung von Gebrechen, wenn der Gebende gerade
hierdurch zur Gabe bestimmt wird. Unwahre Behauptungen im Zivilprozeß
unter Beibringung falscher Beweismittel dafür.
Rückfallbetrug.
§ 264. (L.) Wer im Inlande wegen Betrugs einmal und wegen
darauf begangenen Betrugs zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen
abermals begangenen Betrugs mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich
mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark erkannt werden kann.
Die in § 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
Die bei Annahme mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe ist ebenso
wie beim Rückfallsdiebstahl vielfach zu hoch.
Vergl. über die Voraussetzungen des Rückfalls §§ 244, 245. Rückfall,
auch wenn die Vorbestrafungen wegen Betrugs in begrifflichem Zusammen-
treffen mit einer schwereren Straftat (Urkundenfälschung) erfolgt sind.
Versicherungsbetrug.
§ 265. (Sw.) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr
versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in
seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden
macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe
von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark er-
kannt werden kann.
Die betrügerische Absicht liegt vor, wenn ein Versicherer zum Vorteile
des Versicherten durch Täuschung um die Versicherungssumme geschädigt werden
soll. Täter kann der Versicherte selbst oder auch ein Dritter sein.
Untreue.
§ 266. (L.) Wegen Untreue werden mit Gefängnis, neben welchem
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
1. Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter,
Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen,