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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
wenn sie absichtlich zum Nachteile der ihrer Aufsicht anvertrauten
Personen oder Sachen handeln;
2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögens-
stücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachteil desselben verfügen;
3. Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger,
Messer. Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei
den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benach-
teiligen, deren Geschäfte sie besorgen.
Wird die Untreue begangen, um sich oder einem anderen einen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
1. Absichtlich zum Nachteile handeln setzt voraus, daß ein Ver-
mögensnachteil vorsätzlich, d. h. zum mindesten mit dem Bewußtsein, daß die
Handlungsweise des Täters den andern in seinem Vermögen schädige, wirklich
herbeigeführt wird. Z. B. der Vormund borgt Geld des Mündels, welches
er in einem Sparkassenbuche anzulegen angehalten ist, einem zahlungsunfähigen
Bekannten.
2. Bevollmächtigter itt derjenige, dem ein Auftraggeber die Führung
von Rechtsgeschäften wirklich übertragen hat; z. B. Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft; der vom Gläubiger zur Zwangs-
vollstreckung gegen den Schuldner beauftragte Gerichtsvollzieher. Der Konkurs-
verwalter ist kein Bevollmächtigter des Gemeinschuldners oder der Konkurs-
gläubiger, sondern ein Kurator im Sinne von Ziffer 1. Der Bevollmächtigte
muß also berufen sein, Willenserklärungen selbständig für den Auftraggeber
abzugeben. Wer die Willenserklärungen des Auftraggebers nur als dessen
Werkzeug und Bote vertritt, z. B. der einkaufende Dienstbote und der verkaufende
Handlungsgehülfe, ist nicht Bevollmächtigter.
23. Abschnitt.
Arkundenfälschung.
Urkundenfälschung.
§ 267. (L.) Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische
öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von
Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich
anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird
wegen Urkundenfälschung mit Gefängnis bestraft.
Urkunde ist ein lebloser körperlicher Gegenstand, der bestimmt und
geeignet ist, irgend eine Tatsache zu erweisen. Nicht nur Schriftstücke, auch