Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
wenn sie absichtlich zum Nachteile der ihrer Aufsicht anvertrauten 
Personen oder Sachen handeln; 
2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögens- 
stücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachteil desselben verfügen; 
3. Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, 
Messer. Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres 
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei 
den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benach- 
teiligen, deren Geschäfte sie besorgen. 
Wird die Untreue begangen, um sich oder einem anderen einen Ver- 
mögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
1. Absichtlich zum Nachteile handeln setzt voraus, daß ein Ver- 
mögensnachteil vorsätzlich, d. h. zum mindesten mit dem Bewußtsein, daß die 
Handlungsweise des Täters den andern in seinem Vermögen schädige, wirklich 
herbeigeführt wird. Z. B. der Vormund borgt Geld des Mündels, welches 
er in einem Sparkassenbuche anzulegen angehalten ist, einem zahlungsunfähigen 
Bekannten. 
2. Bevollmächtigter itt derjenige, dem ein Auftraggeber die Führung 
von Rechtsgeschäften wirklich übertragen hat; z. B. Mitglieder des Vorstandes 
und des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft; der vom Gläubiger zur Zwangs- 
vollstreckung gegen den Schuldner beauftragte Gerichtsvollzieher. Der Konkurs- 
verwalter ist kein Bevollmächtigter des Gemeinschuldners oder der Konkurs- 
gläubiger, sondern ein Kurator im Sinne von Ziffer 1. Der Bevollmächtigte 
muß also berufen sein, Willenserklärungen selbständig für den Auftraggeber 
abzugeben. Wer die Willenserklärungen des Auftraggebers nur als dessen 
Werkzeug und Bote vertritt, z. B. der einkaufende Dienstbote und der verkaufende 
Handlungsgehülfe, ist nicht Bevollmächtigter. 
23. Abschnitt. 
Arkundenfälschung. 
Urkundenfälschung. 
§ 267. (L.) Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische 
öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von 
Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich 
anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird 
wegen Urkundenfälschung mit Gefängnis bestraft. 
Urkunde ist ein lebloser körperlicher Gegenstand, der bestimmt und 
geeignet ist, irgend eine Tatsache zu erweisen. Nicht nur Schriftstücke, auch
	        
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