Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 231
andere Gegenstände, z. B. Biermarken, sind Urkunden. Bei der schriftlichen
Urkunde ist die Unterschrift des Ausstellers nicht unbedingt erforderlich; es
genügt, wenn die Person desselben sonst aus der Urkunde ersichtlich wird.
Oeffentliche Urkunden sind solche, welche von einer öffentlichen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem
Glauben versehenen Person (z. B. Notar) innerhalb des ihr zugewiesenen
Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind; z. B. Fahr-
karten der Eisenbahnen, Zustellungsurkunden und Protokolle der Gerichts-
vollzieher, standesamtliche Urkunden, an gollpflichtigen Waren angebrachte
amtliche Warenverschlüsse (Bleiplomben). Eine Privaturkunde ist dann
zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheb-
lichkeit, wenn sie an und für sich geeignet ist, irgend ein Recht oder ein Rechts-
verhältnis zu beweisen, z. B. den Abschluß eines Kauf= oder Mietvertrags oder
die Hingabe eines Darlehns, Anerkennung einer Schuld usw. Es ist nicht nötig,
daß die Privaturkunde auch dazu bestimmt ist, das fragliche Recht oder Rechts-
verhältnis zu erweisen. Es ist deshalb auch ganz gleichgiltig, ob der Täter
den Zweck verfolgte, gerade für das fragliche Recht oder Rechtsverhältnis ein
Beweismittel zu schaffen. Beispiel: Eine Mannsperson will ein Mädchen
zum Beischlaf verführen; er spiegelt ihr vor, er wolle sich mit ihr verloben
und gibt, um sie sicher zu machen, unter falschem Namen eine Verlobungs-
anzeige an eine Zeitung auf. Hier schafft er nicht nur ein Beweismittel für
eine erfolgte Verlobung, worauf sein Wille gerichtet ist, sondern er schafft
weiter ein Beweismittel für einen Insertionsauftrag. Beweiserhebliche Privat-
urkunden sind z. B. Wechsel, Blankoakzepte, Schuldbekenntnisse, Geschäfts-
empfehlungen, Frachtbriefe, kaufmännische Bücher, sogenannte Beibücher, Lohn-
zettel, Strafanzeigen, Pfandscheine der Leihanstalten, Briefe, wenn in ihnen
Rechte und Rechtsverhältnisse besprochen werden usw. Der Täter muß die
öffentliche oder private Urkunde entweder verfälschen, d. h. die echte Ur-
kunde in einem wesentlichen Punkte absichtlich verändern, oder fälschlich
anfertigen, d. h. eine neue unechte Urkunde absichtlich herstellen. Beides
muß in rechtswidriger Absicht vorgenommen worden sein, d. h. der
Täter muß dabei den Zweck verfolgen, mit der veränderten oder neu an-
gefertigten Urkunde irgend welchen nicht erlaubten Erfolg herbeizuführen, z. B.
im Rechtsleben von der Urkunde Gebrauch zu machen. Der Täter muß das
Bewußtsein haben, daß er rechtswidrig handelt. Wenn er glaubt, der Be-
rechtigte werde die Veränderung oder Anfertigung der Urkunde nachträglich
genehmigen, fehlt ihm das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Endlich muß
der Täter von der in rechtswidriger Absicht verfälschten oder fälschlich an-
gefertigten Urkunde zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch machen.
Die Täuschung über die Echtheit der Urkunde braucht nur bezweckt, nicht
also erreicht zu sein. Ein Gebrauchmachen liegt vor, wenn die Urkunde durch
Vorzeigen, Vorlegen, Vorlesen oder in anderer Weise, z. B. Hinlegen an