Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 231 
andere Gegenstände, z. B. Biermarken, sind Urkunden. Bei der schriftlichen 
Urkunde ist die Unterschrift des Ausstellers nicht unbedingt erforderlich; es 
genügt, wenn die Person desselben sonst aus der Urkunde ersichtlich wird. 
Oeffentliche Urkunden sind solche, welche von einer öffentlichen Behörde 
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem 
Glauben versehenen Person (z. B. Notar) innerhalb des ihr zugewiesenen 
Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind; z. B. Fahr- 
karten der Eisenbahnen, Zustellungsurkunden und Protokolle der Gerichts- 
vollzieher, standesamtliche Urkunden, an gollpflichtigen Waren angebrachte 
amtliche Warenverschlüsse (Bleiplomben). Eine Privaturkunde ist dann 
zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheb- 
lichkeit, wenn sie an und für sich geeignet ist, irgend ein Recht oder ein Rechts- 
verhältnis zu beweisen, z. B. den Abschluß eines Kauf= oder Mietvertrags oder 
die Hingabe eines Darlehns, Anerkennung einer Schuld usw. Es ist nicht nötig, 
daß die Privaturkunde auch dazu bestimmt ist, das fragliche Recht oder Rechts- 
verhältnis zu erweisen. Es ist deshalb auch ganz gleichgiltig, ob der Täter 
den Zweck verfolgte, gerade für das fragliche Recht oder Rechtsverhältnis ein 
Beweismittel zu schaffen. Beispiel: Eine Mannsperson will ein Mädchen 
zum Beischlaf verführen; er spiegelt ihr vor, er wolle sich mit ihr verloben 
und gibt, um sie sicher zu machen, unter falschem Namen eine Verlobungs- 
anzeige an eine Zeitung auf. Hier schafft er nicht nur ein Beweismittel für 
eine erfolgte Verlobung, worauf sein Wille gerichtet ist, sondern er schafft 
weiter ein Beweismittel für einen Insertionsauftrag. Beweiserhebliche Privat- 
urkunden sind z. B. Wechsel, Blankoakzepte, Schuldbekenntnisse, Geschäfts- 
empfehlungen, Frachtbriefe, kaufmännische Bücher, sogenannte Beibücher, Lohn- 
zettel, Strafanzeigen, Pfandscheine der Leihanstalten, Briefe, wenn in ihnen 
Rechte und Rechtsverhältnisse besprochen werden usw. Der Täter muß die 
öffentliche oder private Urkunde entweder verfälschen, d. h. die echte Ur- 
kunde in einem wesentlichen Punkte absichtlich verändern, oder fälschlich 
anfertigen, d. h. eine neue unechte Urkunde absichtlich herstellen. Beides 
muß in rechtswidriger Absicht vorgenommen worden sein, d. h. der 
Täter muß dabei den Zweck verfolgen, mit der veränderten oder neu an- 
gefertigten Urkunde irgend welchen nicht erlaubten Erfolg herbeizuführen, z. B. 
im Rechtsleben von der Urkunde Gebrauch zu machen. Der Täter muß das 
Bewußtsein haben, daß er rechtswidrig handelt. Wenn er glaubt, der Be- 
rechtigte werde die Veränderung oder Anfertigung der Urkunde nachträglich 
genehmigen, fehlt ihm das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Endlich muß 
der Täter von der in rechtswidriger Absicht verfälschten oder fälschlich an- 
gefertigten Urkunde zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch machen. 
Die Täuschung über die Echtheit der Urkunde braucht nur bezweckt, nicht 
also erreicht zu sein. Ein Gebrauchmachen liegt vor, wenn die Urkunde durch 
Vorzeigen, Vorlegen, Vorlesen oder in anderer Weise, z. B. Hinlegen an
	        
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