Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 233 
8 270. Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand 
von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder ver- 
fälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. 
Die falsche oder verfälschte Urkunde braucht nur einen falschen Inhalt 
zu haben; dieser braucht nicht in rechtswidriger Absicht hergestellt zu sein. 
Das Gebrauchmachen muß aber in rechtswidriger Absicht erfolgen. 
Sogenannte intellektuelle Urkundenfälschung. 
§ 271. (L.) Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen 
oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit 
sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder ge- 
geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise 
oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von 
einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Die öffentliche Urkunde, das Buch oder Register muß zum Beweise 
der Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen bestimmt sein, z. B. das 
Geburtsregister zum Beweise der Ehelichkeit oder Unehelichkeit der Geburt 
eines Kindes. Die Melderegister der Polizeibehörden und Strafregister der 
Staatsanwaltschaften über den Strafvollzug sind nicht dazu bestimmt, den 
Nachweis über die Bestimmtheit der eingetragenen Personen zu erbringen. 
Ob die Gefängnislisten in den Gefangenanstalten zu solchem Zwecke bestimmt 
sind, ist im einzelnen Falle nach der Einrichtung der Liste zu prüfen. Der 
Täter muß die unrichtige Beurkundung vorsätzlich veranlassen und wissen, daß 
sie von rechtlicher Bedeutung ist. 
In gewinnsüchtiger Absicht. 
§ 272. (Sw.) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich 
oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen 
Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben 
welchem auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark er- 
kannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein, neben 
welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann. 
Absicht, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen 
oder einem andern Schaden zuzufügen, wie bei § 268. 
§ 273. (L.) Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im 
§ 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird 
nach Vorschrift jenes Paragraphen und, (Sw.) wenn die Absicht dahin gerichtet
	        
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