Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 235
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette,
Stempelabdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte
Briefkuverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte
zu verwenden.
Der § 275 schützt inländische und ausländische Stempelmarken usw.
Gebrauchmachen im Sinne von Ziffer 1 liegt nur vor, wenn die Marke vom
Inhaber in den äußeren, d. h. mit einem Dritten stattfindenden Rechtsverkehr
(Einlegen des mit der falschen Marke beklebten Briefes in den Postkasten,
nicht schon Uebergabe an einen Boten zur Einlegung; Verkauf der Stempel)
gebracht wird.
§ 276. (A.) Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden,
Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal
verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke,
welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen
Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung
der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal ver-
wendete Post= oder Telegraphenwertzeichen nach gänzlicher oder teilweiser Ent-
fernung des Entwertungszeichens zur Frankierung benutzt. Neben dieser Strafe
ist die etwa wegen Entziehung der Post= oder Telegraphengebühren begründete
Strafe verwirkt.
Vergl. § 27 des Postges. v. 28./10. 71; R. G. v. 16./5.69 CTelegr.=
Freim.) § 2 (Bundes-G. B. S. 377); zu Absatz 2 vergl. § 364 Abs. 2 u.
Postges. 8 278.
Medizinalpersonen.
.* 277. (I.) Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter
dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines Anderen
Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht, und
davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch
macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Das Zeugnis braucht keinen unrichtigen Inhalt zu haben; bestraft
wird die Täuschung über die formale Beschaffenheit des Zeugnisses. Eine
Medizinalperson kann nach der Reichsgewerbeordnung oder nach Landesrecht
(z. B. in Bayern die Bader) einer Approbation bedürfen. Die Heb-
ammen bedürfen nach § 30 der Gew.-O. keiner Approbation, sie fallen also
nicht unter die approbierten Medizinalpersonen. Zur Täuschung Gebrauch
machen s. § 267.